Artikel 47 VO (EU) 2022/109

Überschneidungsgebiet zwischen den IATTC- und WCPFC-Übereinkommensbereichen

(1) Schiffe, die nur im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

(2) Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 36, 37 und 38 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

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