Artikel 49 VO (EU) 2022/109

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)
ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau in einem repräsentativen Zeitraum beschränken, in dem sie in diesem Gebiet tätig waren und für den Daten vorliegen, die der Kommission gemeldet wurden;
b)
die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen- und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;
c)
in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen- bzw. der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

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