Artikel 51 VO (EU) 2022/109

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

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