Artikel 57 VO (EU) 2022/109

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (CAP/514GRN) folgende Fassung:

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark 0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland 0
Schweden 0
Alle Mitgliedstaaten 0 (1)
Union 0 (2)
Norwegen 69623 (2)
TAC entfällt
(1) Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten” zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten” zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).
(2) Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022.

2.
In Anhang ID erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Nördlichen Weißen Thun (ALB/AN05N) folgende Fassung:

Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland 3174,03

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien 17890,00
Frankreich 5626,69
Portugal 1962,13
Union 28652,85 (1)
TAC 37801
(1) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1253 festgesetzt. Diese Quoten werden gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 entsprechend gekürzt, um dafür Sorge zu tragen, dass die den Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugeteilten Quoten entsprechend der Gesamtquote der Union auf ICCAT-Ebene angepasst werden.

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