Artikel 7 VO (EU) 2022/109

Anwendung vorläufiger TACs

(1) Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder Anhang IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Fangmöglichkeiten in der genannten Tabelle vorläufig vom 1. Januar bis zum 31. März 2022. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2022 gemäß den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und Konsultationen sowie im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

(2) Unionsschiffe dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Drittlandgewässern, die Unionsschiffen Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände befischen, für die vorläufige Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 bestehen.

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