ANHANG II VO (EU) 2022/109

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DERBEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

KAPITEL I

1.
ANWENDUNGSBEREICH

1.1.
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.
1.2.
Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)
ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2020 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;
b)
sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;
c)
jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2022 und 31. Januar 2023 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2022 Bericht erstattet.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Fanggerätgruppe” ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und
ii)
stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b)
„reguliertes Fanggerät” ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
c)
„das Gebiet” ist die ICES-Division 7e;
d)
„laufender Bewirtschaftungszeitraum” ist der Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.

3.
EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/ 2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

KAPITEL II

4.
ZUGELASSENE SCHIFFE

4.1
Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 – außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen – keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.2
Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für das andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.
4.3
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführten Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

KAPITEL III

5.
HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstanzahl der Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes FanggerätHöchstanzahl Tage
Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 mmBelgien176
Frankreich188
Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mmBelgien176
Frankreich191

6.
KILOWATT-TAG-REGELUNG

6.1.
Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tag-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich während einer Höchstanzahl von Tagen im Gebiet aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.
6.2.
Die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.
6.3.
Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)
die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
b)
die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff bei Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4.
Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen dieser Nummer 6 erfüllt sind, und kann in diesem Fall dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.
ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1.
Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/ 2008 des Rates(2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Die Kommission kann über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.
7.2.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag auf- oder abgerundet.
7.3.
Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.
7.4.
Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2022 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)
Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
b)
die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.
Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.
7.6.
Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.
ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Januar 2023 zuteilen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.
8.2.
Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
8.3.
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.
8.4.
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.

KAPITEL IV

9.
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/ 2009.

10.
BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1.
Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
10.2.
Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
10.3.
Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, dass er Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Schiff seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

11.
ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1.
Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.
11.2.
Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
11.3.
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.
11.4.
Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten annehmen, in denen die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben festlegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

12.
ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

13.
FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/ 2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.
ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.
ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2020 und 2021 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

MitgliedstaatFanggerätBewirtschaftungszeitraumKumulierte Aufwandsmeldung
(1)(2)(3)(4)

Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
Fanggerät
2

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)
Bewirtschaftungszeitraum
4Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
7RKumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

MitgliedstaatCFRÄußere KennzeichnungDauer des BewirtschaftungszeitraumsGemeldetes FanggerätVerfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten FanggeräteAnzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3
(1)(2)(3)(4)(5)(5)(5)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)

Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
CFR
12

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichnung
14LGemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(6)
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
(5)
Gemeldetes Fanggerät
2L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

    GN = Kiemennetze < 220 mm

    TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
3LAnzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang II für das gemeldete Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
(7)
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LAnzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
(8)
Übertragung von Tagen
4LFür abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage” und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage” angeben

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 508/ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/ 2003, (EG) Nr. 861/ 2006, (EG) Nr. 1198/ 2006 und (EG) Nr. 791/ 2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/ 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5. 2014, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 744/ 2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7. 2008, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/ 2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6. 2017, S. 1).

(4)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/ 2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/ 2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4. 2011, S. 1).

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