ANHANG VI VO (EU) 2022/109
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
- 1.
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Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 60 Frankreich 55 Union 115
- 2.
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Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 364 Frankreich 140(1) Italien 30 Zypern 20(1) Malta 54(1) Union 684
- 3.
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Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen
Kroatien 18 Italien 12 Union 28
- 4.
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Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen
Tabelle A
Anzahl der Fischereifahrzeuge(2) Griechenland(3) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern(4) Malta(5) Portugal Ringwadenfänger(6) 0 6 22 18 21 1 1 0 Langleinenfänger 0 43 23 0 40 27 (7) 63 0 Köderschiff 0 66 8 0 0 0 0 76 (8) Handleinenfänger 0 1 47 (9) 12 0 0 0 0 Schleppnetzfänger 0 0 57 0 0 0 0 0 Kleine Fischereifahrzeuge 45 660 140 0 0 0 120 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(10) 74 0 0 0 0 0 0 0
- 5.
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Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf(11)
Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren(12) Spanien 5 Italien 6 Portugal 2
- 6.
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Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf
Tabelle A
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Griechenland 2 2100 Spanien 10 11852 Kroatien 4 7880 Italien 13 8370 Zypern 3 3000 Malta 6 15703 Portugal 2 500 Tabelle B
Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Griechenland 785 Spanien 6850 Kroatien 2947 Italien 945 Zypern 2195 Malta 11054 Portugal 350
- 7.
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Aufteilung der Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/ 2007 als Zielart befischen dürfen, auf die Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Irland 50 Spanien 730 Frankreich 151 Portugal 310
- 8.
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Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen
Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfänger Höchstanzahl Langleinenfänger Spanien 23 190 Frankreich 11 Portugal 79 Union 34 269
Fußnote(n):
- (1)
Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A in Nummer 4 dieses Anhangs, sobald diese Tabelle erstellt ist, durch zehn Langleinenfänger ersetzt wird.
- (2)
Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
- (3)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.
- (4)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
- (5)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.
- (6)
Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in dieser Tabelle sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.
- (7)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
- (8)
Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.
- (9)
Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
- (10)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
- (11)
Die Zahlen in den Nummern 4 und 5 sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2022 zur Billigung durch den Unterausschuss 2 der ICCAT vorgelegten Fangpläne anzupassen.
- (12)
Diese Anzahl kann auf Antrag der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 geändert werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
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