ANHANG VI VO (EU) 2022/109

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.
Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 60
Frankreich 55
Union 115

2.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 364
Frankreich 140(1)
Italien 30
Zypern 20(1)
Malta 54(1)
Union 684

3.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien 18
Italien 12
Union 28

4.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge(2)
Griechenland(3) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern(4) Malta(5) Portugal
Ringwadenfänger(6) 0 6 22 18 21 1 1 0
Langleinenfänger 0 43 23 0 40 27 (7) 63 0
Köderschiff 0 66 8 0 0 0 0 76 (8)
Handleinenfänger 0 1 47 (9) 12 0 0 0 0
Schleppnetzfänger 0 0 57 0 0 0 0 0
Kleine Fischereifahrzeuge 45 660 140 0 0 0 120 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(10) 74 0 0 0 0 0 0 0

5.
Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf(11)

Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren(12)
Spanien 5
Italien 6
Portugal 2

6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Griechenland 2 2100
Spanien 10 11852
Kroatien 4 7880
Italien 13 8370
Zypern 3 3000
Malta 6 15703
Portugal 2 500

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Griechenland 785
Spanien 6850
Kroatien 2947
Italien 945
Zypern 2195
Malta 11054
Portugal 350

7.
Aufteilung der Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/ 2007 als Zielart befischen dürfen, auf die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe
Irland 50
Spanien 730
Frankreich 151
Portugal 310

8.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfänger Höchstanzahl Langleinenfänger
Spanien 23 190
Frankreich 11
Portugal 79
Union 34 269

Fußnote(n):

(1)

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A in Nummer 4 dieses Anhangs, sobald diese Tabelle erstellt ist, durch zehn Langleinenfänger ersetzt wird.

(2)

Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(3)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

(4)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)

Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in dieser Tabelle sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.

(7)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(8)

Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(9)

Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(10)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(11)

Die Zahlen in den Nummern 4 und 5 sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2022 zur Billigung durch den Unterausschuss 2 der ICCAT vorgelegten Fangpläne anzupassen.

(12)

Diese Anzahl kann auf Antrag der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 geändert werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

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