Artikel 5 VO (EU) 2022/110

Europäischer Aal

(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, in allen Meeresgewässern des Mittelmeers, einschließlich Süßgewässern und Übergangsgewässern mit Brackwasser, wie Lagunen und Mündungsgewässern.

(2) Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in den betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2022 mit.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Höchstfangmenge oder den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Europäischen Aal, die im Rahmen ihrer nationalen Bewirtschaftungspläne, die gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 angenommen wurden, festgesetzt und durchgeführt wurden, nicht überschreiten.

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