Artikel 8 VO (EU) 2022/110

Grundfischbestände

(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

(3) Die Aufteilung der Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang III festgelegt.

(4) Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten:

a)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit den in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Kriterien.
b)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

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