Artikel 2 VO (EU) 2022/1104
Futtermittel, die vor dem 24. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.