Präambel VO (EU) 2022/1104
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Seit der im Jahr 2017 veröffentlichten letzten Überarbeitung des Katalogs der Einzelfuttermittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission(2) haben die geeigneten Vertreter der Sektoren der europäischen Futtermittelbranche in Absprache mit anderen betroffenen Parteien, in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und unter Berücksichtigung einschlägiger Erkenntnisse aus Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen Änderungen des Katalogs der Einzelfuttermittel erarbeitet.
- (2)
- Diese Änderungen betreffen Präzisierungen der allgemeinen Bestimmungen, Neueinträge zu Verarbeitungsprozessen und Einzelfuttermitteln sowie Anpassungen bestehender Einträge. Insbesondere sollten für bestimmte neue Einzelfuttermittel besondere Bestimmungen über die Beschreibung, den Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen und die Einzelheiten zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegt werden, um detailliertere Informationen über die Eigenschaften der jeweiligen Erzeugnisse festzulegen. Um die Aufwertung bestimmter Einzelfuttermittel aus den Biowirtschafts-, Lebensmittel- oder Biokraftstoffbranchen zu fördern, sollten diese Einzelfuttermittel als „Koprodukt” anstatt als „Nebenprodukt” oder „Nebenerzeugnis” bezeichnet werden, da letztere Begriffe abwertend sind. Diese Umformulierung sollte jedoch nicht für tierische Nebenprodukte gelten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009(3) fallen. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 über die durch Fermentation gewonnenen Erzeugnisse und Koprodukte geändert werden, um den verschiedenen Arten von Fermentationserzeugnissen besser Rechnung zu tragen.
- (3)
- Bei den Änderungen des Katalogs der Einzelfuttermittel sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 der Kommission(4) in Bezug auf den Status bestimmter Erzeugnisse, einschließlich der darin festgelegten Übergangsmaßnahmen, berücksichtigt werden. Insbesondere ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 festgelegt, dass die Erzeugnisse Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbitol (Sorbit), Mannitol (Mannit) und Calciumhydroxid Futtermittelzusatzstoffe sind, die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003(5) vom Markt zu nehmen sind, während sie gleichzeitig im Katalog der Einzelfuttermittel aufgenommen wurden. Um der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Einstufung dieser Zusatzstoffe Rechnung zu tragen, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 eine Übergangsfrist bis zum 30. Mai 2028 für ihre Rücknahme vom Markt und ihre Verwendung vorgesehen. Dies sollte es interessierten Kreisen ermöglichen, neue Anträge auf Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu stellen. Die anschließende Streichung der genannten Erzeugnisse aus dem Katalog der Einzelfuttermittel sollte daher von einer ähnlichen Übergangsfrist für ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung als Einzelfuttermittel begleitet werden.
- (4)
- Darüber hinaus sind nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 die Erzeugnisse Xylitol (Xylit), Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat, die im Katalog der Einzelfuttermittel enthalten sind, Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Aufgrund der Einstufung dieser Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, wie sie in der genannten Durchführungsverordnung festgelegt ist, damit sich die interessierten Kreise an den neuen Status dieser Erzeugnisse anpassen und einen neuen Antrag auf Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Verfahren stellen können.
- (5)
- Die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind erfüllt.
- (6)
- In Anbetracht der großen Zahl der erforderlichen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 ist es aus Gründen der Kohärenz, der Klarheit und der Vereinfachung angezeigt, den Anhang dieser Verordnung zu ersetzen.
- (7)
- Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmer ist eine ausreichende Übergangsfrist angebracht, um eine reibungslose Umstellung der Kennzeichnung zu ermöglichen und eine unnötige Beeinträchtigung des Handels zu vermeiden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 der Kommission vom 7. Mai 2021 über den Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 162 vom 10.5.2021, S. 5).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.