Präambel VO (EU) 2022/113

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien(1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.
(2)
Auf der Grundlage einer Überprüfung sollten die Angaben in Anhang I der genannten Verordnung zu den Begründungen für drei Personen und die Angaben zur Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht für sieben Personen geändert werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

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