ANHANG I VO (EU) 2022/1177

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

(1)
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

a)
Erläuterung (12) erhält folgende Fassung:

(12)
Nach den Begriffsbestimmungen in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.24 (Radstand) und Nummer 1.25 (Achsabstand) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1). Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.

b)
Erläuterung (14) erhält folgende Fassung:

(14)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1).

c)
Erläuterung (18) erhält folgende Fassung:

(18)
Begriff Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535. Bei Anhängern sind die Längen gemäß Begriff Nr. 6.1.2 der Norm ISO 612:1978 anzugeben.

d)
Erläuterungen (20) und (21) erhalten folgende Fassung:

(20)
Begriff Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.
(21)
Begriff Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.

e)
Erläuterung (30) erhält folgende Fassung:

(30)
Im Sinne des Anhangs XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.

f)
Erläuterung (122) erhält folgende Fassung:

(122)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 der Kommission vom 19. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 31).

g)
Erläuterung (123) erhält folgende Fassung:

(123)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission vom 19. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung (ABl. L 272 vom 30.7.2021, S. 11).

h)
Erläuterung (124) erhält folgende Fassung:

(124)
Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen [2016/194] (ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1).

i)
Erläuterung (157) erhält folgende Fassung:

(157)
Die Einträge 4 und 4.1 sind gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.24 (Radstand) und Nummer 1.25 (Achsabstand) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 auszufüllen.

j)
Erläuterung (174) erhält folgende Fassung:

(174)
Zum Begriff „Kupplungspunkt 0” ‘ siehe Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.

k)
Erläuterungen (31), (55), (79), (89), (90) und (91) werden gestrichen.
l)
Die folgende Erläuterung (181) wird angefügt:

(181)
Systeme, die gemäß den Anforderungen der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte genehmigt wurden. Die Abkürzungen entsprechen den unter den Nummern 6.7, 7.4, 8.12, 10.1.1, 12.2.4, 12.6.5, 12.8, 12.11, 12.12, 12.13, 12.16, 12.17 und 17 genannten Systemen.

(2)
Nummer 2.2.1.3 erhält folgende Fassung:

2.2.1.3.
Bezugsradstand (RWB) von Sattelanhängern gemäß den Anforderungen von Anhang XIII Teil 2 Abschnitt E Nummer 3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535:

(3)
Nummer 2.6.2 erhält folgende Fassung:

2.6.2.
Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535):

(4)
Die folgenden Nummern 2.11.4.1 und 2.11.4.2 werden eingefügt:

2.11.4.1.
Größtes zulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang(34) zu Radstand: ...
2.11.4.2.
Größter V-Wert: … kN

(5)
Nummer 2.13 erhält folgende Fassung:

2.13.
Ausschwenken des Fahrzeughecks (Anhang XIII Teil 2 Abschnitt C Nummer 8 bzw. Abschnitt D Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535):

(6)
Nummer 2.14.1 erhält folgende Fassung:

2.14.1.
Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (Anhang XIII Teil 2 Abschnitt C Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535): … kW/kg.

(7)
Nummer 3.2.18.1 erhält folgende Fassung:

3.2.18.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen: ...

(8)
Nummer 4.11.2 erhält folgende Fassung:

4.11.2.
Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 7.6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (vom Hersteller angegebener Wert):

(9)
Die folgenden Nummern 4.11.4, 4.11.5 und 4.11.6 werden eingefügt:

4.11.4.
Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 6.1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...
4.11.5.
Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 6.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...
4.11.6.
Informationen über den Gangwechselanzeiger in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs: ...

10)
Die folgenden Nummern 6.7., 6.7.1. und 6.7.2. werden eingefügt:

6.7.
Reifendruckkontrollssysteme (RDKS)
6.7.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
6.7.2.
Ausführliche Beschreibung der Konstruktion des Reifendrucküberwachungssystems: ...

11)
Die folgenden Nummern 7.4. bis 7.6.3 werden eingefügt:

7.4.
Notfall-Spurhalteassistent (ELKS)
7.4.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
7.4.2.
Technische Beschreibung und Zeichnung des Systems: …
7.4.3.
Vorrichtung zur manuellen Deaktivierung des Notfall-Spurhalteassistenten (ELKS)
7.4.4.
Beschreibung der automatischen Deaktivierung (falls vorhanden): …
7.4.5.
Beschreibung der automatischen Unterdrückung (falls vorhanden): …
7.5.
Spurhaltewarnsystem
7.5.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
7.5.2
Geschwindigkeitsbereich des Spurhaltewarnsystems: …
7.5.3.
Technische Beschreibung und Zeichnung des Spurhaltewarnsystems: …
7.6.
Korrigierende Richtungskontrollfunktion
7.6.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
7.6.2.
Geschwindigkeitsbereich der korrigierenden Richtungskontrollfunktion: …
7.6.3.
Technische Beschreibung und Zeichnung des Systems (insbesondere, falls das System Lenk- oder Bremsfunktionen hat): ...

12)
Nummer 8.6 erhält folgende Fassung:

8.6.
Berechnungen und Kurven gemäß Anhang 10 bzw. gegebenenfalls Anhang 14 der UN-Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (124) bzw. gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (125): ...

13)
Nummer 8.9 erhält folgende Fassung:

8.9.
Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Anhang 2 Absatz 12 der UN-Regelung Nr. 13 bzw. Anhang 1 Absatz 14 der UN-Regelung Nr. 13-H: ...

14)
Die folgenden Nummern 8.12., 8.12.1. und 8.12.2. werden eingefügt:

8.12.
Hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem (AEBS)
8.12.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
8.12.2.
Ausführliche Beschreibung des hochentwickelten Notbrems-Assistenzsystems: ...

15)
Nummern 9.14 bis 9.14.4 erhalten folgende Fassung:

9.14.
Anbringungsstellen für das vordere und das hintere amtliche Kennzeichen (gegebenenfalls Angabe der Bereiche, Zeichnungen können gegebenenfalls beigefügt werden): …
9.14.1.
Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unter- und Oberkanten: ...
9.14.2.
Seitliche Lage, linke und rechte Kanten: ...
9.14.3.
Zahl der Standardanbringungsstellen für Kennzeichen: ...
9.14.4.
Zahl der fakultativen oder alternativen Anbringungsstellen für Kennzeichen: ...

16)
Nach Nummer 9.14.5 werden folgende Nummern eingefügt:

9.14.5.1.
Anbringungsstelle für das vordere Kennzeichen: ...
9.14.5.2.
Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen: ...
9.14.5.3.
Anbringungsstelle für das zweite hintere amtliche Kennzeichen (bei Fahrzeugen der Klassen O2, O3 und O4): ...
9.14.5.4.
Fakultative oder alternative Anbringungsstellen für Kennzeichen: ...

17)
Nummern 9.14.6 und 9.14.7 erhalten folgende Fassung:

9.14.6.
Neigung der Kennzeichen gegenüber der Senkrechten: ...
9.14.7.
Jeweilige Sichtbarkeitswinkel von den Ober-, Unter, linken und rechten Kanten aus: ...

18)
Nummer 9.16.2 erhält folgende Fassung:

9.16.2.
Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …

19)
Nummern 9.17.4 und 9.17.4.1 erhalten folgende Fassung:

9.17.4.
Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...
9.17.4.1.
Die Bedeutung der Zeichen im fahrzeugbeschreibenden Teil (VDS) der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und gegebenenfalls im fahrzeugunterscheidenden Teil (VIS), die der Erfüllung der Anforderungen von Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779:2009 dienen, ist zu erläutern: ...

20)
Folgende Nummer 9.17.4.3 wird eingefügt:

9.17.4.3.
Vorgeschriebenes Schild für in mehreren Stufen hergestelltes Fahrzeug: ja/nein (4)

21)
Nummer 9.20.2 erhält folgende Fassung:

9.20.2.
Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage am Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen in der Anlage zu Anhang VIII Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen berücksichtigt werden: ...

22)
Nummer 9.25.1 erhält folgende Fassung:

9.25.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos und Zeichnungen sowie Beschreibung der Werkstoffe) der in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt D Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 genannten Fahrzeugteile: ...

23)
Folgende Nummer 10.1.1 wird eingefügt:

10.1.1.
Notbremslicht (ESS): ja/nein (4)

24)
Folgende Nummern 12.2.4, 12.2.4.1 und 12.2.4.2 werden eingefügt:

12.2.4.
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (AIF)
12.2.4.1.
Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission (123): …“
12.2.4.2.
Einbauanleitung für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

25)
Die folgenden Nummern 12.6.5 bis 12.6.5.5 werden eingefügt:

12.6.5.
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)
12.6.5.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.6.5.2.
Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion (SLIF)
12.6.5.2.1.
Ausführliche Beschreibung der SLIF-Schnittstelle: ...
12.6.5.2.2.
Methode und Technologie zur Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung: ...
12.6.5.3.
Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion (SLWF)
12.6.5.3.1.
Ausführliche Beschreibung der SLWF-Feedback-Mechanismen: ...
12.6.5.3.2.
Ausführliche Beschreibung der optischen Warnung des SLWF, falls zutreffend: ...
12.6.5.4.
Ausführliche Beschreibung der Geschwindigkeitsregelungsfunktion (SCF): ...
12.6.5.5.
Typgenehmigungsnummer des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA) als selbstständige technische Einheit, falls zutreffend: ...

26)
Die folgenden Nummern 12.11 bis 12.17.3 werden eingefügt:

12.11.
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers (DDAW)
12.11.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.11.2.
Ausführliche Beschreibung des DDAW-Warnsystems: ...
12.11.3.
Ausführliche Beschreibung der optischen Warnung des DDAW-Warnsystems: ...
12.12.
Fortgeschrittenes Fahrerablenkungswarnsystem (ADDW)
12.12.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.12.2.
Ausführliche Beschreibung des Fahrerablenkungswarnsystems (ADDW): ...
12.12.3.
Ausführliche Beschreibung der technischen Mittel zur Vermeidung von Ablenkung, falls zutreffend: ...
12.13.
Totwinkel-Assistent
12.13.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.13.2.
Ausführliche Beschreibung des Totwinkel-Assistenten: ...
12.13.3.
Typgenehmigungsnummer des Totwinkel-Assistenten (BSIS) als selbstständige technische Einheit, falls zutreffend: ...
12.14.
Cybersicherheit
12.14.1.
Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugtyps, darunter

a)
die für die Cybersicherheit des Fahrzeugtyps maßgeblichen Fahrzeugsysteme;
b)
die Bauteile dieser für die Cybersicherheit maßgeblichen Systeme;
c)
die Interaktionen dieser Systeme mit anderen Systemen innerhalb des Fahrzeugtyps und mit externen Schnittstellen.

12.14.2.
Schematische Darstellung des Fahrzeugtyps: …
12.14.3.
Nummer der Konformitätsbescheinigung für das Cybersicherheitsmanagementsystem: ...
12.14.4.
Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen die Ergebnisse der Risikobewertung und die ermittelten Risiken hervorgehen: ...
12.14.5.
Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, welche Risikominderungsmaßnahmen in den aufgeführten Systemen oder in Bezug auf den Fahrzeugtyp implementiert wurden und wie diese die festgestellten Risiken eindämmen: ...
12.14.6.
Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen der Schutz bestimmter Umgebungen in Bezug auf Software, Dienste, Anwendungen oder Daten des Anschlussmarktes hervorgeht: ...
12.14.7.
Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen die Art der durchgeführten Tests zur Überprüfung der Cybersicherheit des Fahrzeugtyps und seiner Systeme sowie die Ergebnisse dieser Tests hervorgehen: ...
12.14.8.
Beschreibung der Lieferkette im Hinblick auf die Cybersicherheit: ...
12.15.
Softwareaktualisierung
12.15.1.
Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugtyps: ...
12.15.2.
Nummer der Konformitätsbescheinigung für das Softwareaktualisierungsmanagementsystem: ...
12.15.3.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
12.15.3.1.
Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die Verfahren zur Aktualisierung geschützt durchgeführt werden: …
12.15.3.2.
Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die RX-Software-Identifikationsnummern an einem Fahrzeug gegen unbefugte Manipulationen geschützt sind: …
12.15.4.
Drahtlose Softwareaktualisierungen
12.15.4.1.
Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die Verfahren zur Aktualisierung sicher durchgeführt werden: …
12.14.4.2.
Beschreibung der Mittel zur Benachrichtigung der Fahrzeugnutzer über eine Aktualisierung vor und nach der Durchführung der Aktualisierung: …
12.15.5.
Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der Anforderungen an das Softwareaktualisierungsmanagementsystem …
12.16.
Ereignisdatenspeicher (EDR)
12.16.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.16.2.
Zeichnungen oder Fotos, aus denen die Position und die Art der Befestigung des Ereignisdatenspeichers im Fahrzeug hervorgehen: ...
12.16.3.
Beschreibung der Auslöseparameter: ...
12.16.4.
Beschreibung sonstiger relevanter Parameter (Speicherkapazität, Beständigkeit gegen starke Verzögerung und mechanische Belastung bei einem schweren Aufprall usw.): ...
12.16.5.
Die im Ereignisdatenspeicher gespeicherte Datenelemente und deren Format:

Daten-element Aufzeichnungsintervall/-zeit (bezogen auf den Zeitpunkt null) Datenabtastrate (Abtastungen pro Sekunde) Mindestbereich Genauigkeit Auflösung

12.16.6.
Anweisungen zum Abrufen von Daten aus dem Ereignisdatenspeicher: ...
12.16.6.1.
Beschreibung der Methode zur Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission(*) erforderlichen Informationen: manuell/automatisiert (4)
12.16.7.
Einhaltung der technischen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 160:
12.16.7.1
UN-Regelung Nr. 160 Genehmigungsnr.: …
12.16.8.
Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Ereignisdatenspeichers (zu ergänzen, wenn nicht eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 160 erteilt und auf diese unter Nummer 12.16.7.1 verwiesen wurde): ...
12.17.
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (DAM)
12.17.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.17.2.
Verfahren zur Erkennung der Fahrerverfügbarkeit: …
12.17.3.
Beschreibung und/oder Zeichnung der Informationen für den Fahrzeugführer, einschließlich: …

27)
Die folgenden Nummern 17 bis 17.11 werden hinzugefügt:

17.
AUTOMATISCHES FAHRSYSTEM (ADS): ja/nein (4)
17.1.
Allgemeine Beschreibung des ADS: …
17.1.1.
Bauartbedingter Einsatzbereich/Randbedingungen: …
17.1.2.
Grundlegende Leistung (z. B. Objekt- und Ereigniserkennung und Reaktion (OEDR), Vorausschau usw.)): …
17.2.
Beschreibung der Funktionen des ADS
17.2.1.
Wichtigste ADS-Funktionen (funktionale Aufbau): …
17.2.1.1.
Fahrzeuginterne Funktionen: …
17.2.1.2.
Fahrzeugexterne Funktionen (z. B. Back-end, außerhalb des Fahrzeugs erforderliche Infrastruktur, erforderliche Maßnahmen für den Betrieb): …
17.3.
Überblick über die wichtigsten Komponenten des ADS
17.3.1.
Steuergeräte: …
17.3.2.
Sensoren und Einbau der Sensoren im Fahrzeug: …
17.3.3.
Aktoren: …
17.3.4.
Karten und Lokalisierung: …
17.3.5.
Sonstige Hardware: …
17.4.
Layout und schematische Darstellung des ADS
17.4.1.
Schematische Darstellung des Systemplans (z. B. Blockschaltbild): …
17.4.2.
Verzeichnis und schematische Darstellung der Verbindungen (z. B. Blockschaltbild): …
17.5.
Spezifikation
17.5.1.
Vorschriften im Normalbetrieb: …
17.5.2.
Vorschriften im Notbetrieb: …
17.5.3.
Akzeptanzkriterium: …
17.5.4.
Nachweis der Einhaltung der Vorschriften: …
17.6.
Sicherheitskonzept
17.6.1.
Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug frei von unangemessenen Risiken ist: …
17.6.2.
Darstellung der Software-Architektur (z. B. Blockschaltbild) …
17.6.3.
Mittel zur Bestimmung der Umsetzung der Logik des automatischen Fahrsystems: …
17.6.4.
Allgemeine Erläuterung der wichtigsten Konzepte, die bei der Entwicklung des ADS vorgesehen wurden, um die Betriebssicherheit bei Störbedingungen, Betriebsstörungen und beim Auftreten von Bedingungen, die den bauartbedingten Einsatzbereich überschreiten würden, zu gewährleisten: …
17.6.5.
Allgemeine Beschreibung der wichtigsten Grundsätze für den Umgang mit Störungen, der Rückfallebenenstrategie einschließlich Risikominderungsstrategie (risikominimierendes Manöver): …
17.6.6.
Bedingungen für die Auslösung einer Anfrage an die Bedienperson an Bord oder an die Bedienperson für Ferneingriffe: …
17.6.7.
Konzept für die Mensch-Maschine-Interaktion mit Fahrzeuginsassen, Bedienperson an Bord und Bedienperson für Ferneingriffe einschließlich Schutz gegen einfaches unbefugtes Aktivieren/Betreiben und gegen Eingriffe: …
17.7.
Verifizierung und Validierung durch den Hersteller der Leistungsanforderungen, einschließlich Objekt- und Ereigniserkennung und Reaktion (OEDR), Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI), Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Schlussfolgerung, dass das System so ausgelegt ist, dass es keine unangemessenen Risiken für den Fahrzeugführer, die Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer nach sich zieht: …
17.7.1.
Beschreibung des gewählten Ansatzes: …
17.7.2.
Auswahl von nominellen, kritischen und Ausfallszenarien: …
17.7.3.
Beschreibung der verwendeten Methoden und Werkzeuge (Software, Labor, sonstige) und Zusammenfassung der Glaubwürdigkeitsprüfung: …
17.7.4.
Beschreibung der Ergebnisse: …
17.7.5.
Unsicherheit der Ergebnisse: …
17.7.6.
Auslegung der Ergebnisse: …
17.7.7.
Erklärung des Herstellers:

Die Hersteller ... bestätigen, dass das ADS keine unangemessenen Risiken für die Sicherheit des Fahrzeugführers, der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer nach sich zieht.

17.8.
ADS-Datenelemente
17.8.1.
Art der gespeicherten Daten: …
17.8.2.
Speicherort: …
17.8.3.
Protokollierte Ereignisse und Datenelemente: …
17.8.4.
Mittel zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes: …
17.8.5.
Datenzugriffsregelungen: …
17.9.
Cybersicherheit und Softwareaktualisierung
17.9.1.
Typgenehmigungsnummer für die Cybersicherheit: …
17.9.2.
Nummer der Konformitätsbescheinigung für die Cybersicherheit: …
17.9.3.
Typgenehmigungsnummer für die Softwareaktualisierung: …
17.9.4.
Nummer der Übereinstimmungsbescheinigung für die Softwareaktualisierung: …
17.9.4.1
Informationen zum Ablesen der RxSWIN bzw. der Softwareversionen, falls die RxSWIN nicht im Fahrzeug hinterlegt ist:
17.9.4.2
Gegebenenfalls sind die einschlägigen Parameter aufzuführen, die die Ermittlung der Fahrzeuge ermöglichen, die mit der durch die RxSWIN bezeichneten Software nach Nummer 17.9.4.1 aktualisiert werden können:
17.10.
Betriebshandbuch (dem Beschreibungsbogen beizufügen)
17.10.1.
Funktionsbeschreibung des ADS und erwartete Rolle des Eigentümers, des Verkehrsdienstes, der Bedienperson an Bord, der Bedienperson für Ferneingriffe usw.: …
17.10.2.
Technische Maßnahmen für den sicheren Betrieb (z. B. Beschreibung der außerhalb des Fahrzeugs erforderlichen Infrastruktur, Zeitplan und Häufigkeit der sowie Muster für die Wartungsarbeiten): …
17.10.3.
Beschränkungen für Betrieb und Umwelt: …
17.10.4.
Maßnahmen für den Betrieb (z. B. Bedienperson an Bord oder Bedienperson für Ferneingriffe): …
17.10.5.
Anweisungen bei Ausfall und bei Anfrage des ADS (durch die Fahrzeuginsassen, den Verkehrsdienst, die Bedienperson an Bord, die Bedienperson für Ferneingriffe und öffentliche Stellen bei Betriebsstörung zu ergreifende Sicherheitsmaßnahmen): …
17.11.
Mittel zur Ermöglichung einer regelmäßigen technischen Überprüfung: …

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 18.

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