ANHANG IV VO (EU) 2022/1177

Anhang V Nummer 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/683 erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt Folgendes:”

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