Präambel VO (EU) 2022/1177

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission(2) ist ein standardisiertes Format der für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verwendeten Dokumente vorgesehen und sind die jeweiligen Muster für den Beschreibungsbogen, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung und die Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform festgelegt.
(2)
Die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 enthaltenen Muster für den Beschreibungsbogen sollten angepasst werden, um den durch die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingeführten neuen Anforderungen und den auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakten Rechnung zu tragen.
(3)
Um ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Nummerierung der Genehmigungsbogen zu ermöglichen, ist es darüber hinaus notwendig, das Nummerierungssystem nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 anzupassen, um die regulatorische Entwicklung gemäß Verordnung (EU) 2019/2144 widerzuspiegeln.
(4)
Es ist auch angezeigt, Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Festlegung des Musters für das EU-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten durch Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung (EU) 2019/2144 zu ändern.
(5)
Nach der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen neue Fahrzeuge mit fortschrittlichen Sicherheitssystem — einschließlich Notfall-Spurhalteassistenz, intelligenter Geschwindigkeitsassistenz, Warnsystemen bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers und Ereignisdatenspeichern — ausgerüstet sein. Es ist daher angezeigt, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben wird, welche Systeme in das Fahrzeug eingebaut sind. Daher müssen die entsprechenden Einträge in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 aufgenommen werden.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Um den Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie den Herstellern genügend Zeit für die Umsetzung der an der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorgenommenen Änderungen in ihren jeweiligen Systemen zu geben, sollte der Geltungsbeginn des Anhangs V verschoben werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).

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