Präambel VO (EU) 2022/1208
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates(2) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt.
- (2)
- Nach Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 ist Kroatien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt.
- (3)
- Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates(3) über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 erfüllt Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die Ausnahmeregelung für Kroatien mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
- (4)
- Die Einführung des Euro in Kroatien erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der kroatischen Kuna. Der Umrechnungskurs sollte auf 7,53450 Kuna pro 1 Euro festgelegt werden, was dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs der Kuna im Wechselkursmechanismus (WKM II) entspricht.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 4. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
- (3)
Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).
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