ANHANG VO (EU) 2022/125
Die Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden wie folgt geändert:
- (1)
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
Abschnitt 3
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:
Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.Bezeichnung der Luftemission Symbol der Luftemission Meldeeinheit Kohlendioxid ohne Emissionen aus Biomasse CO2 1000 Tonnen (Gg) Kohlendioxid aus Biomasse Biomassen-CO2 1000 Tonnen (Gg) Stickstoffoxid N2O Tonnen (Mg) Methan CH4 Tonnen (Mg) Perfluorkohlenwasserstoffe PFC Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente Fluorkohlenwasserstoffe HFKW Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid SF6 NF3 Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente Stickoxide NOX Tonnen (Mg) NO2-Äquivalente Flüchtige organische Verbindungen ohne Methan NMVOC Tonnen (Mg) Kohlenmonoxid CO Tonnen (Mg) Feinpartikel < 10 μm PM10 Tonnen (Mg) Feinpartikel < 2,5 μm PM2,5 Tonnen (Mg) Schwefeloxide SOX Tonnen (Mg) SO2-Äquivalente Ammoniak NH3 Tonnen (Mg) - b)
-
Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
Abschnitt 5
- 1.
-
Für alle in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien erstellt:
- —
-
Luftemissionen der Haushalte
- —
-
Übergangspositionen, wobei es sich um Meldepositionen handelt, mit denen die Diskrepanzen zwischen den im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Luftemissionsrechnungen und den Daten aus den amtlichen nationalen Datensätzen über Luftemissionen eindeutig ausgeglichen werden.
- 2.
-
Nachfolgend wird die in Absatz 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:
Luftemissionen der Industrie — NACE Rev. 2 (A*64)
Luftemissionen der Haushalte
- —
-
Verkehr
- —
-
Heizung/Kühlung
- —
-
Sonstige
Übergangspositionen
Luftemissionsrechnungen insgesamt (Produktionstätigkeiten + Haushalte) für jedes der in Abschnitt 3 genannten Merkmale
Abzüglich: Gebietsansässige im Ausland
- —
-
nationale Fischereifahrzeuge im Ausland
- —
-
Landverkehr
- —
-
Schifffahrt
- —
-
Luftverkehr
- +
- Landverkehr
- +
- Schifffahrt
- +
- Luftverkehr
- (+ oder –)
- Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen
- =
- Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCCC(1)/CLRTAP(2);
- (2)
-
In Anhang II erhalten die Abschnitte 3 und 4 folgende Fassung:
Abschnitt 3
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:- —
Energiesteuern,
- —
Verkehrssteuern,
- —
Steuern auf Umweltverschmutzung,
- —
Ressourcensteuern,
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
- 1.
- Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2.
- Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
- 3.
- Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4.
- Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
- 5.
- Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2016 vorausgehenden Jahre übermitteln.;
- (3)
-
In Anhang III erhalten die Abschnitte 4 und 5 folgende Fassung:
Abschnitt 4
- 1.
- Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2.
- Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2021.
- 3.
- Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4.
- Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.
- 5.
- Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2017 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt. Tabelle A — Gewinnung im Inland- MF.1
- Biomasse
- MF.1.1
- Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
- MF.1.1.1
- Getreide
- MF.1.1.2
- Wurzeln, Knollen
- MF.1.1.3
- Zuckerpflanzen
- MF.1.1.4
- Hülsenfrüchte
- MF.1.1.5
- Nüsse
- MF.1.1.6
- Ölhaltige Früchte
- MF.1.1.7
- Gemüse
- MF.1.1.8
- Obst
- MF.1.1.9
- Fasern
- MF.1.1.A
- Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
- MF.1.2
- Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
- MF.1.2.1
- Pflanzenrückstände (verwendet)
- MF.1.2.1.1
- Stroh
- MF.1.2.1.2
- Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)
- MF.1.2.2
- Futterpflanzen und geweidete Biomasse
- MF.1.2.2.1
- Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)
- MF.1.2.2.2
- Geweidete Biomasse
- MF.1.3
- Holz
- MF.1.3.1
- Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)
- MF.1.3.2
- Brennholz und sonstige Entnahmen
- MF.1.4
- Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
- MF.1.4.1
- Wildfischfang
- MF.1.4.2
- Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
- MF.1.4.3
- Jagen und Sammeln
- MF.2
- Erze (Roherze)
- MF.2.1
- Eisen
- MF.2.2
- NE-Metalle
- MF.2.2.1
- Kupfer
- MF.2.2.2
- Nickel
- MF.2.2.3
- Blei
- MF.2.2.4
- Zink
- MF.2.2.5
- Zinn
- MF.2.2.6
- Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
- MF.2.2.7
- Bauxit und sonstiges Aluminium
- MF.2.2.8
- Uran und Thorium
- MF.2.2.9
- Sonstige NE-Metalle
- MF.3
- Nichtmetallische Mineralien
- MF.3.1
- Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
- MF.3.2
- Kreide und Dolomit
- MF.3.3
- Tonschiefer
- MF.3.4
- Chemische und Düngemittelminerale
- MF.3.5
- Salz
- MF.3.6
- Kalk- und Gipsstein
- MF.3.7
- Ton und Kaolin
- MF.3.8
- Sand und Kies
- MF.3.9
- Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.
- MF.3.A
- Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)
- MF.4
- Fossile Energiematerialien/-träger
- MF.4.1
- Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
- MF.4.1.1
- Braunkohle
- MF.4.1.2
- Steinkohle
- MF.4.1.3
- Ölhaltige Schiefer und Sande
- MF.4.1.4
- Torf
- MF.4.2
- Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
- MF.4.2.1
- Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
- MF.4.2.2
- Erdgas
- MF.1
- Biomasse
- MF.1.1
- Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
- MF.1.1.1
- Getreide
- MF.1.1.2
- Wurzeln, Knollen
- MF.1.1.3
- Zuckerpflanzen
- MF.1.1.4
- Hülsenfrüchte
- MF.1.1.5
- Nüsse
- MF.1.1.6
- Ölhaltige Früchte
- MF.1.1.7
- Gemüse
- MF.1.1.8
- Obst
- MF.1.1.9
- Fasern
- MF.1.1.A
- Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
- MF.1.2
- Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
- MF.1.2.1
- Pflanzenrückstände (verwendet)
- MF.1.2.1.1
- Stroh
- MF.1.2.1.2
- Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)
- MF.1.2.2
- Futterpflanzen und geweidete Biomasse
- MF.1.2.2.1
- Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)
- MF.1.3
- Holz
- MF.1.3.1
- Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)
- MF.1.3.2
- Brennholz und sonstige Entnahmen
- MF.1.4
- Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
- MF.1.4.1
- Wildfischfang
- MF.1.4.2
- Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
- MF.1.5
- Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)
- MF.1.5.1
- Lebende Tiere (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)
- MF.1.5.2
- Fleisch und Fleischzubereitungen
- MF.1.5.3
- Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig
- MF.1.5.4
- Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.)
- MF.1.6
- Produkte vorwiegend aus Biomasse
- MF.2
- Erze (Roherze)
- MF.2.1
- Eisen
- MF.2.2
- NE-Metalle
- MF.2.2.1
- Kupfer
- MF.2.2.2
- Nickel
- MF.2.2.3
- Blei
- MF.2.2.4
- Zink
- MF.2.2.5
- Zinn
- MF.2.2.6
- Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
- MF.2.2.7
- Bauxit und sonstiges Aluminium
- MF.2.2.8
- Uran und Thorium
- MF.2.2.9
- Sonstige NE-Metalle
- MF.2.3
- Produkte vorwiegend aus Metallen
- MF.3
- Nichtmetallische Mineralien
- MF.3.1
- Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
- MF.3.2
- Kreide und Dolomit
- MF.3.3
- Tonschiefer
- MF.3.4
- Chemische und Düngemittelminerale
- MF.3.5
- Salz
- MF.3.6
- Kalk- und Gipsstein
- MF.3.7
- Ton und Kaolin
- MF.3.8
- Sand und Kies
- MF.3.9
- Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.
- MF.3.B
- Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen
- MF.4
- Fossile Energiematerialien/-träger
- MF.4.1
- Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
- MF.4.1.1
- Braunkohle
- MF.4.1.2
- Steinkohle
- MF.4.1.3
- Ölhaltige Schiefer und Sande
- MF.4.1.4
- Torf
- MF.4.2
- Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
- MF.4.2.1
- Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
- MF.4.2.2
- Erdgas
- MF.4.2.3
- Bunkerkraftstoffe (Einfuhren: von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkert; Ausfuhren: von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkert)
- MF.4.2.3.1
- Treibstoff für Landverkehr
- MF.4.2.3.2
- Treibstoff für Schiffsverkehr
- MF.4.2.3.3
- Treibstoff für Luftverkehr
- MF.4.3
- Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten
- MF.5
- Sonstige Produkte
- MF.6
- Abfälle für Endbehandlung und Endlagerung;
- (4)
-
In Anhang IV erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:
Abschnitt 3
Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:- —
Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird,
- —
als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen,
- —
als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet).
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
- 1.
- Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2.
- Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
- 3.
- Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4.
- Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
- 5.
- Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n — 2, n — 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
- 1.
- Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach
- —
Arten von Produzenten/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2,
- —
Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA), wie folgt gruppiert:
- —
CEPA 1
- —
CEPA 2
- —
CEPA 3
- —
CEPA 4
- —
CEPA 5
- —
CEPA 6
- —
Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9
- —
folgenden NACE-Untergliederungen für die Nebenproduktion von Umweltschutzdienstleistungen: NACE Rev. 2 B, C, D, Abteilung 36. Die Daten des Abschnitts C werden nach Abteilungen aufgelistet.
- —
NACE C10-C12 — Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung
- —
NACE C17 — Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
- —
NACE C19-20 — Kokerei und Mineralölverarbeitung, Herstellung von chemischen Erzeugnissen
- —
NACE C 21-23 — Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren und sonstigen nichtmetallischen Erzeugnissen
- —
NACE C 24 — Metallerzeugung und -bearbeitung
- —
NACE C 25-30 — Herstellung von Metallerzeugnissen, einschließlich Maschinen und Ausrüstungen
- —
NACE C13-16, 18, 31-33 — Sonstige Tätigkeiten des Verarbeitenden Gewerbes.
- 2.
- Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um
CEPA 1 — Luftreinhaltung und Klimaschutz
CEPA 2 — Abwasserwirtschaft
CEPA 3 — Abfallwirtschaft
CEPA 4 — Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser
CEPA 5 — Lärm- und Erschütterungsschutz
CEPA 6 — Arten- und Landschaftsschutz
CEPA 7 — Strahlenschutz
CEPA 8 — Forschung und Entwicklung im Umweltbereich
CEPA 9 — Sonstige Umweltschutzaktivitäten.;
- (5)
-
In Anhang V erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:
Abschnitt 3
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:- —
Produktion des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen und der Marktaktivitäten,
- —
Ausfuhren des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen,
- —
Wertschöpfung des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen und der Marktaktivitäten,
- —
Beschäftigung im gesamten Wirtschaftszweig Umweltgüter und -dienstleistungen und im Rahmen der Marktaktivitäten.
Abschnitt 4
- 1.
- Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2.
- Die Statistiken werden innerhalb von 22 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
- 3.
- Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4.
- Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
- 5.
- Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n — 2, n — 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
- 1.
- Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach
- —
Systematik der Wirtschaftszweige, NACE Rev. 2 wie folgt:
- —
NACE A
- —
NACE B
- —
NACE C
- —
NACE D
- —
NACE E
- —
NACE F
- —
NACE J
- —
NACE M
- —
NACE O
- —
NACE P
- —
Summe aus NACE G+NACE H+NACE I+NACE K+NACE L+NACE N+NACE Q+NACE R+ NACE S + NACE T + NACE U
- —
Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA), gegliedert wie folgt:
- —
CEPA 1
- —
CEPA 2
- —
CEPA 3
- —
CEPA 4
- —
CEPA 5
- —
CEPA 6
- —
Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9
- —
CReMA 10
- —
CReMA 11
- —
CReMA 13
- —
CReMA 13A
- —
CReMA 13B
- —
CReMA 13C
- —
CReMA 14
- —
Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16
- 2.
- Die in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:
CReMA 10 — Wassermanagement
CReMA 11 — Management von Waldressourcen
CReMA 12 — Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands
CReMA 13 — Energieressourcenmanagement
CReMA 13A — Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen
CReMA 13B — Wärme-/Energieeinsparungen und -management
CReMA 13C — Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe
CReMA 14 — Management mineralischer Rohstoffe
CReMA 15 — Forschung und Entwicklung für Ressourcenmanagement
CReMA 16 — Sonstige Aktivitäten des Ressourcenmanagements.
Fußnote(n):
- (1)
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
- (2)
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.