ANHANG VO (EU) 2022/125

Die Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden wie folgt geändert:

(1)
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:
Bezeichnung der LuftemissionSymbol der LuftemissionMeldeeinheit
Kohlendioxid ohne Emissionen aus BiomasseCO21000 Tonnen (Gg)
Kohlendioxid aus BiomasseBiomassen-CO21000 Tonnen (Gg)
StickstoffoxidN2OTonnen (Mg)
MethanCH4Tonnen (Mg)
PerfluorkohlenwasserstoffePFCTonnen (Mg) CO2-Äquivalente
FluorkohlenwasserstoffeHFKWTonnen (Mg) CO2-Äquivalente
Schwefelhexafluorid und StickstofftrifluoridSF6 NF3Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente
StickoxideNOXTonnen (Mg) NO2-Äquivalente
Flüchtige organische Verbindungen ohne MethanNMVOCTonnen (Mg)
KohlenmonoxidCOTonnen (Mg)
Feinpartikel < 10 μmPM10Tonnen (Mg)
Feinpartikel < 2,5 μmPM2,5Tonnen (Mg)
SchwefeloxideSOXTonnen (Mg) SO2-Äquivalente
AmmoniakNH3Tonnen (Mg)
Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

b)
Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 5

1.
Für alle in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien erstellt:

Luftemissionen der Haushalte

Übergangspositionen, wobei es sich um Meldepositionen handelt, mit denen die Diskrepanzen zwischen den im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Luftemissionsrechnungen und den Daten aus den amtlichen nationalen Datensätzen über Luftemissionen eindeutig ausgeglichen werden.

2.
Nachfolgend wird die in Absatz 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:

Luftemissionen der Industrie — NACE Rev. 2 (A*64)

Luftemissionen der Haushalte

Verkehr

Heizung/Kühlung

Sonstige

Übergangspositionen

Luftemissionsrechnungen insgesamt (Produktionstätigkeiten + Haushalte) für jedes der in Abschnitt 3 genannten Merkmale

Abzüglich: Gebietsansässige im Ausland

nationale Fischereifahrzeuge im Ausland

Landverkehr

Schifffahrt

Luftverkehr

Zuzüglich: Gebietsfremde im Hoheitsgebiet
+
Landverkehr
+
Schifffahrt
+
Luftverkehr
(+ oder –)
Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen
=
Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCCC(1)/CLRTAP(2);

(2)
In Anhang II erhalten die Abschnitte 3 und 4 folgende Fassung:

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:

Energiesteuern,

Verkehrssteuern,

Steuern auf Umweltverschmutzung,

Ressourcensteuern,

Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch die im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verbuchten Steuereinnahmen des Staates im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Emissionshandelssystem der EU. Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch andere umweltbezogene Steuern, die im Gesamtbetrag der Steuern auf Energie, Verkehr, Umweltverschmutzung und Ressourcen einbezogen wurden und auf den Kohlenstoffgehalt von Kraftstoffen erhoben werden (sonstige CO2-Steuern). Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
5.
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2016 vorausgehenden Jahre übermitteln.;

(3)
In Anhang III erhalten die Abschnitte 4 und 5 folgende Fassung:

Abschnitt 4

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2021.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.
5.
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2017 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt. Tabelle A — Gewinnung im Inland
MF.1
Biomasse
MF.1.1
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
MF.1.1.1
Getreide
MF.1.1.2
Wurzeln, Knollen
MF.1.1.3
Zuckerpflanzen
MF.1.1.4
Hülsenfrüchte
MF.1.1.5
Nüsse
MF.1.1.6
Ölhaltige Früchte
MF.1.1.7
Gemüse
MF.1.1.8
Obst
MF.1.1.9
Fasern
MF.1.1.A
Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
MF.1.2
Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.1
Pflanzenrückstände (verwendet)
MF.1.2.1.1
Stroh
MF.1.2.1.2
Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)
MF.1.2.2
Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.2.1
Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)
MF.1.2.2.2
Geweidete Biomasse
MF.1.3
Holz
MF.1.3.1
Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)
MF.1.3.2
Brennholz und sonstige Entnahmen
MF.1.4
Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
MF.1.4.1
Wildfischfang
MF.1.4.2
Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
MF.1.4.3
Jagen und Sammeln
MF.2
Erze (Roherze)
MF.2.1
Eisen
MF.2.2
NE-Metalle
MF.2.2.1
Kupfer
MF.2.2.2
Nickel
MF.2.2.3
Blei
MF.2.2.4
Zink
MF.2.2.5
Zinn
MF.2.2.6
Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
MF.2.2.7
Bauxit und sonstiges Aluminium
MF.2.2.8
Uran und Thorium
MF.2.2.9
Sonstige NE-Metalle
MF.3
Nichtmetallische Mineralien
MF.3.1
Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
MF.3.2
Kreide und Dolomit
MF.3.3
Tonschiefer
MF.3.4
Chemische und Düngemittelminerale
MF.3.5
Salz
MF.3.6
Kalk- und Gipsstein
MF.3.7
Ton und Kaolin
MF.3.8
Sand und Kies
MF.3.9
Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.
MF.3.A
Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)
MF.4
Fossile Energiematerialien/-träger
MF.4.1
Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
MF.4.1.1
Braunkohle
MF.4.1.2
Steinkohle
MF.4.1.3
Ölhaltige Schiefer und Sande
MF.4.1.4
Torf
MF.4.2
Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
MF.4.2.1
Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
MF.4.2.2
Erdgas
Tabellen B (Einfuhren — Handel insgesamt) und D (Ausfuhren — Handel insgesamt)
MF.1
Biomasse
MF.1.1
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
MF.1.1.1
Getreide
MF.1.1.2
Wurzeln, Knollen
MF.1.1.3
Zuckerpflanzen
MF.1.1.4
Hülsenfrüchte
MF.1.1.5
Nüsse
MF.1.1.6
Ölhaltige Früchte
MF.1.1.7
Gemüse
MF.1.1.8
Obst
MF.1.1.9
Fasern
MF.1.1.A
Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
MF.1.2
Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.1
Pflanzenrückstände (verwendet)
MF.1.2.1.1
Stroh
MF.1.2.1.2
Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)
MF.1.2.2
Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.2.1
Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)
MF.1.3
Holz
MF.1.3.1
Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)
MF.1.3.2
Brennholz und sonstige Entnahmen
MF.1.4
Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
MF.1.4.1
Wildfischfang
MF.1.4.2
Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
MF.1.5
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)
MF.1.5.1
Lebende Tiere (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)
MF.1.5.2
Fleisch und Fleischzubereitungen
MF.1.5.3
Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig
MF.1.5.4
Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.)
MF.1.6
Produkte vorwiegend aus Biomasse
MF.2
Erze (Roherze)
MF.2.1
Eisen
MF.2.2
NE-Metalle
MF.2.2.1
Kupfer
MF.2.2.2
Nickel
MF.2.2.3
Blei
MF.2.2.4
Zink
MF.2.2.5
Zinn
MF.2.2.6
Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
MF.2.2.7
Bauxit und sonstiges Aluminium
MF.2.2.8
Uran und Thorium
MF.2.2.9
Sonstige NE-Metalle
MF.2.3
Produkte vorwiegend aus Metallen
MF.3
Nichtmetallische Mineralien
MF.3.1
Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
MF.3.2
Kreide und Dolomit
MF.3.3
Tonschiefer
MF.3.4
Chemische und Düngemittelminerale
MF.3.5
Salz
MF.3.6
Kalk- und Gipsstein
MF.3.7
Ton und Kaolin
MF.3.8
Sand und Kies
MF.3.9
Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.
MF.3.B
Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen
MF.4
Fossile Energiematerialien/-träger
MF.4.1
Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
MF.4.1.1
Braunkohle
MF.4.1.2
Steinkohle
MF.4.1.3
Ölhaltige Schiefer und Sande
MF.4.1.4
Torf
MF.4.2
Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
MF.4.2.1
Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
MF.4.2.2
Erdgas
MF.4.2.3
Bunkerkraftstoffe (Einfuhren: von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkert; Ausfuhren: von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkert)
MF.4.2.3.1
Treibstoff für Landverkehr
MF.4.2.3.2
Treibstoff für Schiffsverkehr
MF.4.2.3.3
Treibstoff für Luftverkehr
MF.4.3
Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten
MF.5
Sonstige Produkte
MF.6
Abfälle für Endbehandlung und Endlagerung;

(4)
In Anhang IV erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:

Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird,

als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen,

als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,

Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen,

Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen,

Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,

Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen,

Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet).

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
5.
Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n — 2, n — 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

1.
Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach

Arten von Produzenten/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2,

Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA), wie folgt gruppiert:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

CEPA 5

CEPA 6

Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

folgenden NACE-Untergliederungen für die Nebenproduktion von Umweltschutzdienstleistungen: NACE Rev. 2 B, C, D, Abteilung 36. Die Daten des Abschnitts C werden nach Abteilungen aufgelistet.

NACE C10-C12 — Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung

NACE C17 — Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

NACE C19-20 — Kokerei und Mineralölverarbeitung, Herstellung von chemischen Erzeugnissen

NACE C 21-23 — Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren und sonstigen nichtmetallischen Erzeugnissen

NACE C 24 — Metallerzeugung und -bearbeitung

NACE C 25-30 — Herstellung von Metallerzeugnissen, einschließlich Maschinen und Ausrüstungen

NACE C13-16, 18, 31-33 — Sonstige Tätigkeiten des Verarbeitenden Gewerbes.

Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer oder mehreren dieser NACE-Untergliederungen weniger als 1 % des Gesamtwerts der Union ausmacht, brauchen für diese NACE-Untergliederungen keine Daten vorzulegen.
2.
Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um

    CEPA 1 — Luftreinhaltung und Klimaschutz

    CEPA 2 — Abwasserwirtschaft

    CEPA 3 — Abfallwirtschaft

    CEPA 4 — Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

    CEPA 5 — Lärm- und Erschütterungsschutz

    CEPA 6 — Arten- und Landschaftsschutz

    CEPA 7 — Strahlenschutz

    CEPA 8 — Forschung und Entwicklung im Umweltbereich

    CEPA 9 — Sonstige Umweltschutzaktivitäten.;

(5)
In Anhang V erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Produktion des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen und der Marktaktivitäten,

Ausfuhren des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen,

Wertschöpfung des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen und der Marktaktivitäten,

Beschäftigung im gesamten Wirtschaftszweig Umweltgüter und -dienstleistungen und im Rahmen der Marktaktivitäten.

Alle Daten — außer dem Merkmal „Beschäftigung” , das in „Vollzeitäquivalenten” angegeben wird — werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 22 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
5.
Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n — 2, n — 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

1.
Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach

Systematik der Wirtschaftszweige, NACE Rev. 2 wie folgt:

NACE A

NACE B

NACE C

NACE D

NACE E

NACE F

NACE J

NACE M

NACE O

NACE P

Summe aus NACE G+NACE H+NACE I+NACE K+NACE L+NACE N+NACE Q+NACE R+ NACE S + NACE T + NACE U

Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA), gegliedert wie folgt:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

CEPA 5

CEPA 6

Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

CReMA 10

CReMA 11

CReMA 13

CReMA 13A

CReMA 13B

CReMA 13C

CReMA 14

Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16

2.
Die in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:

    CReMA 10 — Wassermanagement

    CReMA 11 — Management von Waldressourcen

    CReMA 12 — Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands

    CReMA 13 — Energieressourcenmanagement

      CReMA 13A — Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen

      CReMA 13B — Wärme-/Energieeinsparungen und -management

      CReMA 13C — Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe

    CReMA 14 — Management mineralischer Rohstoffe

    CReMA 15 — Forschung und Entwicklung für Ressourcenmanagement

    CReMA 16 — Sonstige Aktivitäten des Ressourcenmanagements.

Fußnote(n):

(1)

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(2)

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.

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