Präambel VO (EU) 2022/125

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung(EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um ihre Aufgaben gemäß den Verträgen, insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel, erfüllen zu können, benötigt die Kommission einen uneingeschränkten Zugang zu aktuellen und zuverlässigen Informationen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden ein gemeinsamer Rahmen für europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen, einschließlich Listen von Merkmalen, für die Daten zu erstellen und zu übermitteln sind, sowie Vorschriften über die Häufigkeit und die Übermittlungsfristen für die Erstellung der Gesamtrechnungen festgelegt.
(2)
Die Listen der Merkmale von Umweltgesamtrechnungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Vergleichbarkeit statistischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie müssen nun aktualisiert werden, um sie an die Aktualisierungen der Datenquellen für die Rechnungslegung anzugleichen und die Relevanz für die Nutzer zu wahren.
(3)
Um die Fortschritte auf dem Weg zu einer grünen, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Kreislaufwirtschaft(2) und die Fortschritte bei der Verwirklichung der für die EU relevanten Ziele für nachhaltige Entwicklung besser überwachen zu können, sind zusätzliche aktuelle Daten über die Verbindungen zwischen Umwelt und Wirtschaft erforderlich.
(4)
Die Listen der Merkmale von Umweltgesamtrechnungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Vergleichbarkeit statistischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5)
Die Liste der Luftschadstoffe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte aktualisiert werden, um sie an die Liste der Treibhausgase, die im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) gemeldet und nach dem zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls überarbeitet wurden, sowie an die Leitlinien für Emissionsinventare im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen)(3) anzupassen.
(6)
Im Hinblick auf eine bessere Klimapolitik sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Aufschlüsselung der Steuern vorzulegen, die für die Einnahmen des Staates aus dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) und anderen CO2-Steuern erfasst werden. Diese Steuern sollten daher in die Liste der Merkmale in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 aufgenommen werden.
(7)
Die Angaben in den Tabellen C und E in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind für die Erstellung von EU-Aggregaten nicht mehr erforderlich, da Eurostat eine neue Methode entwickelt hat, die auf anderen, leicht verfügbaren Daten beruht. Diese Tabellen sind daher zu streichen.
(8)
Um der thematischen Umweltpolitik im Rahmen des europäischen Grünen Deals besser gerecht zu werden, müssen bei den Umweltschutzausgabenrechnungen für alle Sektoren die folgenden Umweltziele der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) unterschieden werden: Schutz der Luft und des Klimas (CEPA 1), Abwasserbewirtschaftung (CEPA 2), Abfallbewirtschaftung (CEPA 3), Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser (CEPA 4), Lärm- und Vibrationsminderungen (CEPA 5), Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaften (CEPA 6), Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung und sonstige Umweltschutzmaßnahmen (CEPA 7-9). Der Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 ist daher zu aktualisieren, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
(9)
Informationen über den Marktanteil des Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen reichen für die Zwecke der Umweltpolitik nicht aus. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher dahingehend aktualisiert werden, dass die Mitgliedstaaten Angaben zur Gesamtgröße des Sektors machen müssen.
(10)
Um es den Nutzern zu erleichtern, Daten zu interpretieren, und um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Qualität bei der Datenerstellung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über alle Komponenten der nationalen Umweltschutzausgaben bereitstellen. Dazu gehören Schätzungen und Informationen über die als Vorleistungen verwendeten Umweltschutzdienstleistungen. Die Erfahrungen von Eurostat mit der Validierung der Daten der Mitgliedstaaten zeigen, dass Eurostat auf der Grundlage der Verknüpfungen zwischen anderen Meldekategorien keine Daten über die als Vorleistungen verwendeten Umweltschutzdienstleistungen, wie Kosten für Abfallentsorgung oder Abwasserbehandlungsleistungen für Unternehmen, mit ausreichender Qualität für alle Mitgliedstaaten ableiten kann. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten Daten zu diesem Thema zusammenstellen und melden und alle einschlägigen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen.
(11)
Im Hinblick auf eine korrekte Berechnung der gesamten nationalen Umweltschutzausgaben müssen alle Ausgaben für Umweltschutzdienstleistungen ermittelt werden, die für die Erbringung anderer Umweltschutzdienstleistungen getätigt wurden und somit bereits in den Wert der relevanten Endprodukte einbezogen wurden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten alle Vorleistungen von Umweltschutzdienstleistungen für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen melden, unabhängig davon, ob diese von spezialisierten Produzenten erbracht wurden oder nicht.
(12)
Die Fristen für die Berichterstattung über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen sollten verkürzt werden, um den Nutzen der Gesamtrechnungen für politische Entscheidungen zu verbessern.
(13)
Um den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die erforderliche Gliederungstiefe der Systematik NACE für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen und für die Umweltschutzausgabenrechnungen für die NACE-Kategorie „Verarbeitendes Gewerbe” verringert werden Dies ist eine kostenwirksame Maßnahme, die auch die Verfügbarkeit von Daten für die Nutzer verbessert, indem die Zahl der Vertraulichkeitskennzeichnungen und der Beschränkungen für die Offenlegung von Daten verringert wird. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind daher zu aktualisieren.
(14)
Um den zusätzlichen, durch kürzere Berichtsfristen und aktualisierte Merkmalslisten verursachten Aufwand auszugleichen, sollte in der Umweltschutzausgabenrechnung eine Verringerung der Belastung in Form eines Schwellenwerts von 1 % für Aufschlüsselungen nach Wirtschaftszweigen eingeführt werden.
(15)
Das erste Bezugsjahr für die aktualisierten Daten muss festgelegt werden.
(16)
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(2)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(3)

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

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