Artikel 24 VO (EU) 2022/126

Abgedeckte Erzeugnisse

Nur Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung anerkannt ist, fallen unter die Interventionskategorie, sofern der Wert der unter das operationelle Programm fallenden Erzeugnisse mehr als 50 % des Wertes aller von der Organisation in dem von diesem operationellen Programm abgedeckten Sektor vermarkteten Erzeugnisse ausmacht. Darüber hinaus müssen die betreffenden Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen.

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