Artikel 39 VO (EU) 2022/126

Mindestbeitrag der Union

Der Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2115 beträgt 30 %.

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