ANHANG VI VO (EU) 2022/126
Mindestanforderungen für die Marktrücknahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 29 Absatz 2
- 1.
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Die Erzeugnisse müssen sein:
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ganz, wenn es sich um frische Roherzeugnisse handelt,
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gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,
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sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
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gegebenenfalls praktisch frei von Schädlingen und von Schäden durch Schädlinge,
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frei von anomaler Feuchtigkeit,
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frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
- 2.
- Die Erzeugnisse müssen für die Vermarktung und den Verzehr geeignet sowie gegebenenfalls ausreichend entwickelt und reif sein, wobei ihre normalen Eigenschaften zu berücksichtigen sind.
- 3.
- Die Erzeugnisse müssen gegebenenfalls Merkmale der Sorte oder des Handelstyps oder der Qualitätsstufe aufweisen.
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