ANHANG VI VO (EU) 2022/126

Mindestanforderungen für die Marktrücknahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 29 Absatz 2

1.
Die Erzeugnisse müssen sein:

ganz, wenn es sich um frische Roherzeugnisse handelt,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

gegebenenfalls praktisch frei von Schädlingen und von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

2.
Die Erzeugnisse müssen für die Vermarktung und den Verzehr geeignet sowie gegebenenfalls ausreichend entwickelt und reif sein, wobei ihre normalen Eigenschaften zu berücksichtigen sind.
3.
Die Erzeugnisse müssen gegebenenfalls Merkmale der Sorte oder des Handelstyps oder der Qualitätsstufe aufweisen.

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