Artikel 15b VO (EU) 2022/127

Besondere Anforderungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116

(1) Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der Beihilfe nicht übersteigen, auf die Antragsteller für die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Laufe des Schuljahres Anspruch haben:

a)
Abgabe oder Verteilung von Erzeugnissen an Kinder;
b)
begleitende pädagogische Maßnahmen;
c)
Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
d)
Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird.

(3) Abweichend von Artikel 19 kann die zuständige Behörde auch dann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn es sich bei der für die Erfüllung der Verpflichtung verantwortlichen Partei um eine Behörde handelt.

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