Artikel 17 VO (EU) 2022/127

In diesem Kapitel verwendete Begriffe

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„zuständige Behörde” die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird;
b)
„globale Sicherheit” eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Erfüllung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;
c)
„betreffender Teilbetrag der Sicherheit” den Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Verpflichtung nicht erfüllt wurde.

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