Artikel 17 VO (EU) 2022/127
In diesem Kapitel verwendete Begriffe
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „zuständige Behörde” die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird;
- b)
- „globale Sicherheit” eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Erfüllung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;
- c)
- „betreffender Teilbetrag der Sicherheit” den Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Verpflichtung nicht erfüllt wurde.
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