Artikel 20 VO (EU) 2022/127

Bedingungen für Sicherheiten

(1) Die zuständige Stelle lehnt eine vorgeschlagene Sicherheit ab oder verlangt ihren Ersatz, wenn sie der Auffassung ist, dass diese ungeeignet oder ungenügend ist oder die Deckung nicht für einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet.

(2) Bei Überweisung von Bargeld wird die Sicherheit erst dann als geleistet angesehen, wenn die zuständige Behörde sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.

(3) Ein Scheck mit der Garantie einer von dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannten Finanzinstitution gilt als Bargeld. Die zuständige Behörde braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen.

Andere als in Unterabsatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.

(4) Alle von den Finanzinstitutionen berechneten Kosten gehen zulasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet.

(5) Eine bar hinterlegte Sicherheit trägt keine Zinsen für den Beteiligten, der sie geleistet hat.

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