Artikel 8 VO (EU) 2022/1288

Abschnitt „Mitwirkungspolitik”

(1) Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Mitwirkungspolitik” in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an:

a)
gegebenenfalls kurze Zusammenfassungen ihrer Mitwirkungspolitik gemäß Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
b)
kurze Zusammenfassungen einer anderen Mitwirkungspolitik zur Verringerung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten kurzen Zusammenfassungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:

a)
die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die in der Mitwirkungspolitik gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden,
b)
eine Beschreibung, wie diese Mitwirkungspolitik angepasst wird, wenn bei den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen über mehrere Berichtszeiträume keine Verringerung festzustellen ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

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