ANHANG III VO (EU) 2022/129
Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit
-
1.
-
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde
- 1.1.
- Für die Zwecke von Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass während der gesamten Vorbereitung und Durchführung des GAP-Strategieplans durch die Planung und Durchführung einschlägiger Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen Öffentlichkeitsarbeit für den GAP-Strategieplan betrieben wird, um die in dem genannten Buchstaben aufgeführten Zielgruppen zu informieren.
- 1.2.
- Für die Zwecke von Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 muss die Verwaltungsbehörde dem Begleitausschuss die Informationen zur Verfügung stellen, die er benötigt, um die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen prüfen zu können.
- 1.3.
- Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des GAP-Strategieplans eine Website besteht, auf der zu GAP-Strategieplänen, für die sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und erwarteten Erfolgen sowie schließlich tatsächlichen Ergebnissen des Plans bereitgestellt werden. Die Website richtet sich an die breite Öffentlichkeit sowie an potenzielle Begünstigte gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115.
- 1.4.
-
Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass auf der unter Nummer 1.3 genannten Website ein Zeitplan für die geplanten Aufforderungen und Fristen für die Einreichung von Anträgen veröffentlicht wird, der mindestens dreimal jährlich mit vorläufigen Angaben zu Folgendem aktualisiert werden sollte:
- a)
- abgedecktes geografisches Gebiet;
- b)
- Intervention und spezifische(s) Ziel(e);
- c)
- Art der förderfähigen Antragsteller;
- d)
- Gesamtbetrag der Unterstützung;
- e)
- Beginn und Ende der Frist für die Einreichung von Anträgen.
- 1.5.
- Die Verwaltungsbehörde stellt im Einklang mit Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu allen erforderlichen Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Förderbedingungen, der Auswahlkriterien und aller Anforderungen an die für eine Finanzierung ausgewählten Begünstigten, sowie über ihre Pflichten haben.
- 1.6.
- Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die für eine Finanzierung ausgewählten Begünstigten davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Unterstützung von der Union kofinanziert wird.
- 1.7.
-
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Absatz 2 erteilt wird. Dies darf weder für die Begünstigten noch für die Verwaltungsbehörde zu erheblichen Zusatzkosten oder erheblichem Verwaltungsaufwand führen.
Mit der in Absatz 1 genannten Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt:
- a)
- interne Verwendung, d. h. das Recht, das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu reproduzieren, zu kopieren und den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;
- b)
- Reproduktion des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
- c)
- Übermittlung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials an die Öffentlichkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;
- d)
- Verbreitung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials (oder Kopien davon) in jeder Form;
- e)
- Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;
- f)
- Vergabe von Unterlizenzen der Rechte am Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.
-
2.
-
Sichtbarkeit bestimmter aus dem ELER unterstützter Vorhaben
Für die Zwecke von Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115 stellt die Verwaltungsbehörde durch die folgenden Maßnahmen sicher, dass die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die aus dem GAP-Strategieplan erhaltene Unterstützung bestätigen, indem sie- a)
- auf der offiziellen Website des Begünstigten, sofern eine solche besteht, und den offiziellen Social-Media-Sites des Begünstigten das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung —, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Unterstützung der Union hervorheben;
- b)
- die Unterstützung der Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorheben, wobei auch das Emblem der Union entsprechend den in Anhang II festgelegten technischen Merkmalen dargestellt wird;
- c)
- bei Vorhaben, die in der Finanzierung von Infrastruktur- oder Bauvorhaben bestehen, bei denen die öffentlichen Gesamtausgaben oder die Gesamtkosten im Falle der Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich Betriebskapitalfinanzierung, 500000 EUR übersteigen, für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang II anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist;
- d)
- bei Vorhaben, die in Investitionen in materielle Vermögenswerte bestehen, die nicht unter Buchstabe c fallen, deren öffentliche Unterstützung insgesamt 50000 EUR übersteigt, oder im Falle einer Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich Betriebskapitalfinanzierung, deren Gesamtkosten 500000 EUR übersteigen, eine Erläuterungstafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt anbringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union hervorgehoben wird, wobei auch das Emblem der Union entsprechend den in Anhang II festgelegten technischen Merkmalen dargestellt wird;
- e)
- bei Vorhaben, die aus der Unterstützung von LEADER-Vorhaben, Basisdienstleistungen und Infrastrukturmaßnahmen bestehen, die nicht unter die Buchstaben c und d fallen, deren öffentliche Unterstützung insgesamt 10000 EUR übersteigt, oder im Falle der Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich Betriebskapitalfinanzierung, deren Gesamtkosten 100000 EUR übersteigen, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung der Union anbringen. Eine Erläuterungstafel wird auch in den Räumlichkeiten der im Rahmen von LEADER finanzierten lokalen Aktionsgruppen angebracht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.