Präambel VO (EU) 2022/132

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen.
(2)
Energiestatistiken müssen ständig weiterentwickelt werden, da der technologische Fortschritt rasch voranschreitet, die Energiepolitik der Union eine ständige Entwicklung durchläuft und die Ziele der Union sowie die Überwachung der bei deren Verwirklichung erreichten Fortschritte unbedingt auf amtlichen Energiedaten beruhen sollten. Daher muss der Rahmen für die Berichterstattung über die europäische Energiestatistik regelmäßig aktualisiert werden, um dem wachsenden oder sich ändernden Bedarf Rechnung zu tragen.
(3)
Durch die Verwendung zuverlässiger und hochwertiger Energiestatistiken zur Überwachung der politischen Ziele im Rahmen des europäischen Grünen Deals und der Maßnahmenpakete zur Energieunion sollte die Glaubwürdigkeit der Energiepolitik der Union erhöht werden.
(4)
Die Kommission hat mehrere Aspekte der jährlichen und der monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken ermittelt, die aktualisiert werden müssen. Sie betreffen insbesondere eine genauere Aufschlüsselung der Statistiken über den energetischen Endverbrauch im Dienstleistungs- und Verkehrssektor, neue Energieträger wie Wasserstoff, neue Daten zur Stromerzeugung und -speicherung, detailliertere Daten zu erneuerbaren Energiequellen, neue geschätzte Daten zur frühen Erstellung von Energiebilanzen und eine bessere Aktualität der jährlichen Datenerhebung. Darüber hinaus werden die Meldepflichten in Bezug auf die monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken für Erdgas, Öl und Mineralölerzeugnisse gestrichen, da nun vollständigere monatliche Daten mit verbesserter Aktualität verfügbar sind. Die Kommission hat mit den Mitgliedstaaten mehrere technische Aspekte erörtert und abgestimmt, unter anderem den Anwendungsbereich, die Machbarkeit, die Produktionskosten, die Vertraulichkeit und die Meldepflichten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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