ANHANG VO (EU) 2022/135

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird in der Tabelle der folgende Eintrag eingefügt:

Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige
a b c d e f g h i
323 Methyl-N-methylanthranilate(*) 85-91-6 201-642-6
(a)
Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben
a)
0,1 %
Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.
(b)
Auszuspülende/abzuspülende Mittel
b)
0,2 %

Für a) und b) gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

Fußnote(n):

(*)

Ab dem 21. August 2022 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 21. November 2022 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

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