Präambel VO (EU) 2022/1359

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die am Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (KP-Zertifikationssystem) teilnehmenden Länder und ihre jeweiligen zuständigen Behörden aufgeführt.
(2)
Auf der siebzehnten KP-Plenartagung im November 2021 in Moskau (Russland) vereinbarten die Teilnehmer, Kirgisistan, Mosambik und Katar in das Zertifizikationssystem des Kimberley-Prozesses aufzunehmen.
(3)
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III dieser Verordnung ein Verzeichnis der Unionsbehörden führt.
(4)
Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer des KP-Zertifikationssystems in Anhang II sowie die Anschriften der zuständigen Unionsbehörden in Anhang III müssen aktualisiert werden.
(5)
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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