Präambel VO (EU) 2022/1359
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die am Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (KP-Zertifikationssystem) teilnehmenden Länder und ihre jeweiligen zuständigen Behörden aufgeführt.
- (2)
- Auf der siebzehnten KP-Plenartagung im November 2021 in Moskau (Russland) vereinbarten die Teilnehmer, Kirgisistan, Mosambik und Katar in das Zertifizikationssystem des Kimberley-Prozesses aufzunehmen.
- (3)
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III dieser Verordnung ein Verzeichnis der Unionsbehörden führt.
- (4)
- Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer des KP-Zertifikationssystems in Anhang II sowie die Anschriften der zuständigen Unionsbehörden in Anhang III müssen aktualisiert werden.
- (5)
- Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.
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