Artikel 1 VO (EU) 2022/1362

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 mit Ausnahme der Folgenden:

a)
Fahrzeuge mit einem anderen Aufbau als einem Kofferaufbau im Sinne von Artikel 2 Nummer 2,
b)
Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse unter 8000 kg,
c)
Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen,
d)
Deichselanhänger mit Kupplung und Sattelanhänger mit Kupplung,
e)
Dollys,
f)
Fahrzeuge, die die zulässigen maximalen Abmessungen gemäß Anhang XIII Abschnitt E der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission(1) überschreiten,
g)
Fahrzeuge mit Antriebsachsen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1).

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