Artikel 3 VO (EU) 2022/1379

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2022.

Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels gilt die vorliegende Verordnung in Bezug auf die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1, mit Ausnahme von ZE-HDV, He-HDV, Zweistofffahrzeugen und Fahrzeugen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2400, deren Motor mit einem Wärmerückgewinnungssystem zertifiziert wurde, ab dem 1. Januar 2024.

Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummer 35 ab dem 1. Januar 2023.

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