ANHANG I VO (EU) 2022/1379
EINSTUFUNG VON FAHRZEUGEN IN FAHRZEUGGRUPPEN UND METHODE ZUR BESTIMMUNG DER CO<sub>2</sub>-EMISSIONEN UND DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS BEI SCHWEREN BUSSEN
-
1.
-
Einstufung von Fahrzeugen für die Zwecke dieser Verordnung
- 1.1.
-
Einstufung von Fahrzeugen der Klasse N
Tabelle 1
Fahrzeuggruppen für schwere Lastkraftwagen
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen Fahrzeuggruppe Verwendungsprofil und Fahrzeugkonfiguration Achsenkonfiguration Fahrgestellkonfiguration Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (Tonnen) Langstrecke Langstrecke EMS(*) Regional-Lieferverkehr Regional-Lieferverkehr EMS(*) Städtischer Lieferverkehr Städtische Müllabfuhr Baugewerbe 4 × 2 Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine)(**) > 7,4 – 7,5 1s R R Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine)(**) > 7,5 – 10 1 R R Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine)(**) > 10 – 12 2 R + T1 R R Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine)(**) > 12 – 16 3 R R Sololastkraftwagen > 16 4 R + T2 R R R Sattelzugmaschine > 16 5 T + ST T + ST + T2 T + ST T + ST + T2 T + ST Sololastkraftwagen > 16 4v(***) R R Sattelzugmaschine > 16 5v(***) T + ST 4 × 4 Sololastkraftwagen > 7,5 – 16 (6) Sololastkraftwagen > 16 (7) Sattelzugmaschine > 16 (8) 6 × 2 Sololastkraftwagen alle Gewichte 9 R + T2 R + D + ST R R + D + ST R Sattelzugmaschine alle Gewichte 10 T + ST T + ST + T2 T + ST T + ST + T2 Sololastkraftwagen alle Gewichte 9v(***) R R Sattelzugmaschine alle Gewichte 10v(***) T + ST 6 × 4 Sololastkraftwagen alle Gewichte 11 R + T2 R + D + ST R R + D + ST R R Sattelzugmaschine alle Gewichte 12 T + ST T + ST + T2 T + ST T + ST + T2 T + ST 6 × 6 Sololastkraftwagen alle Gewichte (13) Sattelzugmaschine alle Gewichte (14) 8 × 2 Sololastkraftwagen alle Gewichte (15) 8 × 4 Sololastkraftwagen alle Gewichte 16 R 8 × 6 8 × 8 Sololastkraftwagen alle Gewichte (17) 8 × 2 8 × 4 8 × 6 8 × 8 Sattelzugmaschine alle Gewichte (18) 5 Achsen, alle Konfigurationen Sololastkraftwagen oder Sattelzugmaschine alle Gewichte (19) Tabelle 2
Fahrzeuggruppen für mittelschwere Lastkraftwagen
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen Verwendungsprofil und Fahrzeugkonfiguration Achsenkonfiguration Fahrgestellkonfiguration Fahrzeuggruppe Langstrecke Langstrecke EMS(****) Regional-Lieferverkehr Regional-Lieferverkehr EMS(****) Städtischer Lieferverkehr Städtische Müllabfuhr Baugewerbe FWD / 4 × 2F Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (51) Van (52) RWD / 4 × 2 Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) 53 R R Van 54 I I AWD / 4 × 4 Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (55) Van (56)
- 1.2.
- Einstufung von Fahrzeugen der Klasse M
- 1.2.1.
- Schwere Busse
- 1.2.2.
-
Einstufung von Primärfahrzeugen
Tabelle 3
Fahrzeuggruppen für Primärfahrzeuge
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen Fahrzeuggruppe(1) Generische Karosserie Fahrzeuguntergruppe Verwendungsprofil Anzahl der Achsen Gelenkbauweise Niederflur (LF)/Hochflur (HF)(2) Anzahl der Fahrgastdecks(3) Dichter Stadtverkehr Stadtverkehr Vorortverkehr Zwischenstädtischer Verkehr Reiseverkehr 2 nein P31/32 LF SD P31 SD x x x x DD P31 DD x x x HF SD P32 SD x x DD P32 DD x x 3 nein P33/34 LF SD P33 SD x x x x DD P33 DD x x x HF SD P34 SD x x DD P34 DD x x ja P35/36 LF SD P35 SD x x x x DD P35 DD x x x HF SD P36 SD x x DD P36 DD x x 4 nein P37/38 LF SD P37 SD x x x x DD P37 DD x x x HF SD P38 SD x x DD P38 DD x x ja P39/40 LF SD P39 SD x x x x DD P39 DD x x x HF SD P40 SD x x DD P40 DD x x
- 1.2.3.
-
Einstufung von vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugen
Die Einstufung vollständiger bzw. vervollständigter Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse handelt, erfolgt anhand der folgenden sechs Kriterien:
- (a)
- Anzahl der Achsen;
- (b)
- Fahrzeugcode gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858;
- (c)
- Fahrzeugklasse gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107(4);
- (d)
- Fahrzeug mit niedriger Einstiegshöhe ( „ja/nein” -Angabe, abgeleitet aus Fahrzeugcode und Achsenart), zu bestimmen gemäß dem Entscheidungsschema in Abbildung 1;
- (e)
- Anzahl der Fahrgäste auf dem unteren Fahrgastdeck laut Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission(5) oder gleichwertigen Dokumenten im Falle einer Fahrzeug-Einzelgenehmigung;
- (f)
- Höhe der integrierten Karosserie, zu bestimmen gemäß Anhang VIII.
Abbildung 1
Die entsprechende Einstufung ist in den Tabellen 4, 5 und 6 angegeben.
Tabelle 4
Fahrzeuggruppen für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse mit zwei Achsen handelt
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen Fahrzeuggruppe Verwendungsprofil Anzahl der Achsen Fahrgestellkonfiguration
(nur Erläuterung)
Fahrzeugcode(*****) Fahrzeugklasse(******) Niedrige Einstiegshöhe
(nur Fahrzeugcode CE oder CG)
Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD) Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III) I I
+II
oder
A
II II
+III
III
oder
B
Dichter Stadtverkehr Stadtverkehr Vorortverkehr Zwischenstädtischer Verkehr Reiseverkehr 2 starre Bauweise LF SD CE x x x nein — — 31a x x x x x ja — — 31b1 x x x x ja — — 31b2 x x x x DD CF x x x — — — 31c x x x offen SD CI x x x x x — — — 31d x x x DD CJ x x x x x — — — 31e x x x HF SD CA x — — — 32a x x x — — ≤ 3100 32b x x x — — > 3100 32c x x x — — — 32d x x DD CB x x x — ≤ 6 — 32e x x x x x — > 6 — 32f x x
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen | Fahrzeuggruppe | Verwendungsprofil | ||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Achsen |
Fahrgestellkonfiguration (nur Erläuterung) |
Fahrzeugcode(*******) | Fahrzeugklasse(********) |
Niedrige Einstiegshöhe (nur Fahrzeugcode CE oder CG) |
Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD) | Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III) | ||||||||||||
I |
I +II oder A |
II |
II +III |
III oder B |
Dichter Stadtverkehr | Stadtverkehr | Vorortverkehr | Zwischenstädtischer Verkehr | Reiseverkehr | |||||||||
3 | starr | LF | SD | CE | x | x | x | nein | — | — | 33a | x | x | x | ||||
x | x | ja | — | — | 33b1 | x | x | x | ||||||||||
x | ja | — | — | 33b2 | x | x | x | x | ||||||||||
DD | CF | x | x | x | — | — | — | 33c | x | x | x | |||||||
offen | SD | CI | x | x | x | x | x | — | — | — | 33d | x | x | x | ||||
DD | CJ | x | x | x | x | x | — | — | — | 33e | x | x | x | |||||
HF | SD | CA | x | — | — | — | 34a | x | x | |||||||||
x | — | — | ≤ 3100 | 34b | x | x | ||||||||||||
x | — | — | > 3100 | 34c | x | x | ||||||||||||
x | — | — | — | 34d | x | x | ||||||||||||
DD | CB | x | x | x | — | ≤ 6 | — | 34e | x | x | ||||||||
x | x | x | — | > 6 | — | 34f | x | x | ||||||||||
Gelenkbauweise | LF | SD | CG | x | x | x | nein | — | — | 35a | x | x | x | |||||
x | x | ja | — | — | 35b1 | x | x | x | ||||||||||
x | ja | — | — | 35b2 | x | x | x | x | ||||||||||
DD | CH | x | x | x | — | — | — | 35c | x | x | x | |||||||
HF | SD | CC | x | — | — | — | 36a | x | x | |||||||||
x | — | — | ≤ 3100 | 36b | x | x | ||||||||||||
SD | x | — | — | > 3100 | 36c | x | x | |||||||||||
x | — | — | — | 36d | x | x | ||||||||||||
DD | CD | x | x | x | — | ≤ 6 | — | 36e | x | x | ||||||||
x | x | x | — | > 6 | — | 36f | x | x |
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen | Fahrzeuggruppe | Verwendungsprofil | ||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Achsen |
Fahrgestellkonfiguration (nur Erläuterung) |
Fahrzeugcode(*********) | Fahrzeugklasse(**********) |
Niedrige Einstiegshöhe (nur Fahrzeugcode CE oder CG) |
Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD) | Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III) | ||||||||||||
I |
I +II oder A |
II |
II +III |
III oder B |
Dichter Stadtverkehr | Stadtverkehr | Vorortverkehr | Zwischenstädtischer Verkehr | Reiseverkehr | |||||||||
4 | starre Bauweise | LF | SD | CE | x | x | x | nein | — | — | 37a | x | x | x | ||||
x | x | ja | — | — | 37b1 | x | x | x | ||||||||||
x | ja | — | — | 37b2 | x | x | x | x | ||||||||||
DD | CF | x | x | x | — | — | — | 37c | x | x | x | |||||||
offen | SD | CI | x | x | x | x | x | — | — | — | 37d | x | x | x | ||||
DD | CJ | x | x | x | x | x | — | — | — | 37e | x | x | x | |||||
HF | SD | CA | x | — | — | — | 38a | x | x | |||||||||
x | — | — | ≤ 3100 | 38b | x | x | ||||||||||||
x | — | — | > 3100 | 38c | x | x | ||||||||||||
x | — | — | — | 38d | x | x | ||||||||||||
DD | CB | x | x | x | — | ≤ 6 | — | 38e | x | x | ||||||||
x | x | x | — | > 6 | — | 38f | x | x | ||||||||||
Gelenkbauweise | LF | SD | CG | x | x | x | nein | — | — | 39a | x | x | x | |||||
x | x | ja | — | — | 39b1 | x | x | x | ||||||||||
x | ja | — | — | 39b2 | x | x | x | x | ||||||||||
DD | CH | x | x | x | — | — | — | 39c | x | x | x | |||||||
HF | SD | CC | x | — | — | — | 40a | x | x | |||||||||
x | — | — | ≤ 3100 | 40b | x | x | ||||||||||||
SD | x | — | — | > 3100 | 40c | x | x | |||||||||||
x | — | — | — | 40d | x | x | ||||||||||||
DD | CD | x | x | x | — | ≤ 6 | — | 40e | x | x | ||||||||
x | x | x | — | > 6 | — | 40f | x | x |
-
2.
-
Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei schweren Bussen
- 2.1.
-
Bei schweren Bussen müssen sich die Fahrzeugspezifikationen des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs einschließlich der Eigenschaften des endgültigen Aufbaus und der Hilfseinrichtungen in den Ergebnissen in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Bei in Stufen gefertigten schweren Bussen kann mehr als ein Hersteller am Prozess der Erzeugung von Eingabedaten und Eingabeinformationen und am Betrieb des Simulationsinstruments beteiligt sein. Für schwere Busse werden die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch auf der Grundlage der folgenden zwei Simulationen ermittelt:
- (a)
- der Simulation am Primärfahrzeug;
- (b)
- der Simulation am vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug.
- 2.2.
- Wird ein schwerer Bus von einem Hersteller als vollständiges Fahrzeug genehmigt, so erfolgt die Simulation sowohl für das Primärfahrzeug als auch für das vollständige Fahrzeug.
- 2.3.
- Für das Primärfahrzeug umfasst die Eingabe in das Simulationsinstrument Eingabedaten zu Motor, Getriebe und Reifen sowie Eingabeinformationen für einen Teilsatz von Hilfseinrichtungen(6). Die Einstufung in Fahrzeuggruppen erfolgt gemäß Tabelle 3 auf der Grundlage der Anzahl der Achsen und der Angabe, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Gelenkbus handelt oder nicht. Bei den Simulationen für das Primärfahrzeug werden im Simulationsinstrument vier verschiedene generische Karosserien (Niederflur bzw. Hochflur, ein Fahrgastdeck bzw. zwei Fahrgastdecke) zugewiesen und die in Tabelle 3 aufgeführten 11 Verwendungsprofile für jede Fahrzeuggruppe für zwei verschiedene Beladungszustände simuliert. Dies führt für einen schweren Bus als Primärfahrzeug zu einem Satz von 22 Ergebnissen in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch. Über das Simulationsinstrument wird die Fahrzeuginformationsdatei für den ersten Schritt (VIF1) erstellt, die alle erforderlichen Daten enthält, die an den nachfolgenden Fertigungsschritt weiterzuleiten sind. Die VIF1 umfasst alle nicht vertraulichen Eingabedaten, die Ergebnisse in Bezug auf den Energieverbrauch(7) in [MJ/km], Informationen zum Hersteller des Primärfahrzeugs und die entsprechenden Hashes(8).
- 2.4.
- Der Hersteller des Primärfahrzeugs stellt die VIF1 dem Hersteller zur Verfügung, der für den nachfolgenden Fertigungsschritt verantwortlich ist. Stellt der Hersteller des Primärfahrzeugs Daten zur Verfügung, die über die in Anhang III festgelegten Anforderungen für das Primärfahrzeug hinausgehen, so haben diese Daten keinen Einfluss auf die Simulationsergebnisse für das Primärfahrzeug, sondern werden in die VIF1 eingetragen, um in späteren Schritten berücksichtigt zu werden. Für das Primärfahrzeug wird über das Simulationsinstrument außerdem eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers erstellt.
- 2.5.
- Bei einem Zwischenfahrzeug ist der Hersteller des Zwischenfahrzeugs für einen Teilsatz von relevanten Eingabedaten und Eingabeinformationen für den endgültigen Aufbau verantwortlich(9). Der Hersteller des Zwischenfahrzeugs beantragt nicht die Zertifizierung des vervollständigten Fahrzeugs. Der Hersteller des Zwischenfahrzeugs fügt die für das vervollständigte Fahrzeug relevanten Informationen hinzu oder aktualisiert diese und betreibt das Simulationsinstrument, um eine aktualisierte und gehashte Version der Fahrzeuginformationsdatei (VIFi)(10) zu erstellen. Die VIFi wird dem Hersteller zur Verfügung gestellt, der für den nachfolgenden Fertigungsschritt verantwortlich ist. Für Zwischenfahrzeuge deckt die VIFi auch die Aufgabe der Dokumentation gegenüber den Zulassungsbehörden ab. Für Zwischenfahrzeuge erfolgen keine Simulationen der CO2-Emissionen und/oder des Kraftstoffverbrauchs.
- 2.6.
- Wenn ein Hersteller Änderungen an einem Zwischenfahrzeug oder an einem vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug vornimmt, die eine Aktualisierung der Eingabedaten oder der dem Primärfahrzeug zugewiesenen Eingabeinformationen erfordern würden (z. B. Wechsel einer Achse oder von Reifen), so handelt der Hersteller, der die Änderung vornimmt, als Hersteller des Primärfahrzeugs mit den entsprechenden Verantwortlichkeiten.
- 2.7.
-
Bei einem vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug ergänzt der Hersteller die über die VIFi übermittelten Eingabedaten und Eingabeinformationen für den endgültigen Aufbau aus dem vorangegangenen Fertigungsschritt und aktualisiert diese gegebenenfalls; zudem nutzt er das Simulationsinstrument, um die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch zu berechnen. Für die Simulationen auf dieser Stufe werden schwere Busse anhand der in Nummer 1.2.3 genannten sechs Kriterien in die Fahrzeuggruppen gemäß den Tabellen 4, 5 und 6 eingestuft. Zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugen, bei denen es sich um schwere Busse handelt, werden im Simulationsinstrument die folgenden Berechnungsschritte durchgeführt:
- 2.7.1.
- Schritt 1 – Auswahl der Primärfahrzeug-Untergruppe, die dem Aufbau des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs entspricht (z. B. „P34 DD” für „34f” ) und Bereitstellung der entsprechenden Ergebnisse in Bezug auf den Energieverbrauch aus der Simulation am Primärfahrzeug.
- 2.7.2.
- Schritt 2 – Durchführung von Simulationen zur Quantifizierung des Einflusses des Aufbaus und der Hilfseinrichtungen des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs im Vergleich zum generischen Aufbau und zu den generischen Hilfseinrichtungen, wie in den Simulationen für das Primärfahrzeug hinsichtlich des Energieverbrauchs berücksichtigt. In diesen Simulationen werden generische Daten für den Satz von Primärfahrzeugdaten verwendet, die nicht Teil der Informationsübertragung zwischen verschiedenen Fertigungsschritten gemäß dem VIF sind(11).
- 2.7.3.
- Schritt 3 – Kombination der Ergebnisse für den Energieverbrauch aus der Simulation am Primärfahrzeug aus Schritt 1 mit den Ergebnissen aus Schritt 2 zur Ermittlung der Ergebnisse für den Energieverbrauch für das vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug. Einzelheiten zu diesem Berechnungsschritt sind im Benutzerhandbuch des Simulationsinstruments zu finden.
- 2.7.4.
- Schritt 4 – Berechnung der Ergebnisse für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs auf der Grundlage der Ergebnisse aus Schritt 3 und der im Simulationsinstrument gespeicherten allgemeinen Kraftstoffspezifikationen. Die Schritte 2, 3 und 4 werden für jede Kombination von Verwendungsprofilen gemäß den Tabellen 4, 5 und 6 für die Fahrzeuggruppen sowohl bei niedriger als auch bei repräsentativer Belastung getrennt durchgeführt.
- 2.7.5.
-
Für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge wird über das Simulationsinstrument eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine Kundeninformationsdatei sowie eine VIFi erstellt. Falls das Fahrzeug in einem weiteren Schritt vervollständigt werden soll, wird die VIFi dem Hersteller des nachfolgenden Fertigungsschritts zur Verfügung gestellt.
Abbildung 2 zeigt den Datenfluss anhand des Beispiels eines Fahrzeugs, das in fünf CO2-bezogenen Fertigungsschritten hergestellt wird.
Abbildung 2
Fußnote(n):
- (*)
EMS – europäisches modulares System
- (**)
In diesen Fahrzeugklassen werden Sattelzugmaschinen wie Sololastkraftwagen, jedoch mit dem spezifischen Leergewicht der Sattelzugmaschine behandelt.
- (***)
Untergruppe „v” der Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 und 10: Diese Verwendungsprofile gelten ausschließlich für Arbeitsfahrzeuge.
- T=
- Sattelzugmaschine
- R=
- Sololastkraftwagen & Standardkarosserie
- T1, T2=
- Standardanhänger
- ST=
- Standardsattelanhänger
- D=
- Standarddolly
- (****)
EMS - europäisches modulares System
- R=
- Standardkarosserie
- I=
- Van mit integrierter Karosserie
- FWD=
- Vorderradantrieb
- RWD=
- Einzelantriebsachse, die nicht die Vorderachse ist
- AWD=
- Mehr als eine Einzelantriebsachse
- (1)
„P” bezeichnet die erste Stufe der Einstufung; die beiden durch den Schrägstrich getrennten Nummern bezeichnen die Nummern der Fahrzeuggruppen, denen das Fahrzeug in der vollständigen oder vervollständigten Phase zugeordnet werden kann.
- (2)
„Niedrigflur” bezeichnet die Fahrzeugcodes „CE” „CF” , „CG” und „CH” gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858.
„Hochflur” bezeichnet die Fahrzeugcodes „CA” , „CB” , „CC” und „CD” gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858.
- (3)
„SD” (single deck) bezeichnet ein Eindeckfahrzeug und „DD” (double deck) ein Doppeldeckfahrzeug.
- (4)
UN-Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).
- (*****)
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
- (******)
Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107.
- (*******)
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
- (********)
Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107.
- (*********)
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
- (**********)
Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107.
- (6)
Eingabeinformationen und Eingabedaten gemäß Anhang III für Primärfahrzeuge.
- (7)
Ergebnisse in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch müssen nicht im Wege der VIF vorgelegt werden, da diese Informationen anhand der Ergebnisse in Bezug auf den Energieverbrauch und des bekannten Kraftstofftyps berechnet werden können.
- (8)
Der Inhalt der VIF im Einzelnen ist in Anhang IV Teil III festgelegt.
- (9)
Teilsatz von Eingabeinformationen und Eingabedaten gemäß Anhang III für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge.
- (10)
„i” steht für die Anzahl der bisherigen Fertigungsschritte.
- (11)
Siehe Anhang IV Teil III Nummer 1.1.
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