ANHANG X VO (EU) 2022/1379
Anhang X wird wie folgt geändert:
- (1)
-
in Nummer 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen zusätzlich zu denen in der UN-Regelung Nr. 54(*) und der UN-Regelung Nr. 117(**): - (2)
- in Nummer 2 Ziffer 3 Buchstabe b wird am Satzende ein Semikolon angefügt.
- (3)
-
Nummer 2 Ziffer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Reifenklasse (gemäß UN-Regelung Nr. 117);
- (4)
- in Nummer 2 Ziffer 3 Buchstabe f wird „UN/ECE” durch „UN” ersetzt;
- (5)
-
in Nummer 2 wird folgende Ziffer angefügt:
- (4)
- Der Parameter „FuelEfficiencyClass” entspricht der Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens im Sinne von Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2020/740(***). Bei Reifen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/740 fallen, ist die Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens nicht anwendbar und für den Parameter „FuelEffizienzklasse” ist in Anlage 3 „N/A” anzugeben.
- (6)
- in Nummer 3.1 wird „ISO/TS” durch „IATF” ersetzt;
- (7)
-
Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
- 3.2
-
Messung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten
Der Reifen-Rollwiderstandskoeffizient wird gemäß Anhang I Teil A der (EU) 2020/740 gemessen und abgeglichen; er wird in N/kN ausgedrückt und ist gemäß ISO 80000-1 Anhang B Abschnitt B3 Regel B (Beispiel 1) auf die erste Dezimalstelle zu runden.
Der Standardwert für den Rollwiderstandskoeffizienten für Reifen der Klassen C2 und C3 entspricht dem für M + S-Reifen zur Verwendung bei starkem Schneefall gemäß Absatz 6.3.2 der UN-Regelung Nr. 117. Bei Reifen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009(****) oder der Verordnung (EU) 2019/2144(*****) fallen, beträgt der Standardwert 13,0 N/kN und für den Parameter „FuelEffizienzklasse” ist „N/A” anzugeben.
Der FzISO-Standardwert entspricht dem Wert, der als Prozentsatz der vertikalen Kraft bezogen auf die Reifentragfähigkeitskennzahl bei nominalem Reifendruck (und Einfachbereifung) ermittelt wird. Bei Reifen der Klassen C2 und C3 beträgt dieser Prozentsatz 85 %, bei anderen Reifen 80 %.
- (8)
-
Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
- 3.3.
-
Messvorschriften
Der Reifenhersteller führt die in Nummer 3.2 genannte Prüfung in einem Labor eines in Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/858 definierten technischen Dienstes durch. Die Prüfung kann auch in den eigenen Einrichtungen durchgeführt werden, sofern
- i)
- ein Bevollmächtigter eines von der Genehmigungsbehörde bezeichneten technischen Dienstes die Prüfung überwacht oder
- ii)
- der Reifenhersteller als technischer Dienst der Kategorie A gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/858 bezeichnet ist.;
- (9)
-
Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung:
- 3.4.1.
- Der Reifen muss im Hinblick auf die entsprechende Bescheinigung und den entsprechenden Rollwiderstandskoeffizienten eindeutig identifizierbar sein.;
- (10)
-
Nummer 3.4.4 erhält folgende Fassung:
„Für im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zertifizierte Reifen ist gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 kein Typgenehmigungszeichen erforderlich.” ;
- (11)
-
Am Ende von Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfungen sind an neuen Prüfreifen gemäß der Definition in Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 117 durchzuführen.” ;
- (12)
- in Nummer 4.4.1 wird der letzte Satz gestrichen;
- (13)
-
Nummer 4.4.2 erhält folgende Fassung:
- 4.4.2.
- Ist der gemessene und abgeglichene Wert kleiner oder gleich dem angegebenen Wert plus 0,3 N/kN, gilt der Reifen-Rollwiderstandswert als übereinstimmend.;
- (14)
-
Nummer 4.4.3 erhält folgende Fassung:
- 4.4.3.
- Übersteigt der gemessene und abgeglichene Wert den angegebenen Wert um mehr als 0,3 N/kN, so kann auf Antrag des Reifenherstellers und im Einvernehmen mit der Behörde, die die Prüfung überwacht, die zum Zeitpunkt der Zertifizierungsprüfung gültige Abgleich-Gleichung angewandt werden.;
- (15)
-
unter Nummer 4.4.3 werden folgende Nummern angefügt:
- 4.4.3.1.
- Ist der gemessene und neu abgeglichene Wert kleiner oder gleich dem angegebenen Wert plus 0,3 N/kN, gilt der Reifen-Rollwiderstandswert als übereinstimmend.
- 4.4.3.2.
- Überschreitet der Messwert, der gemäß den Ziffern 4.4.3 und 4.4.3.1 abgeglichen wurde, den angegebenen Wert um mehr als 0,3 N/kN, müssen drei weitere Reifen geprüft werden. Wenn der Messwert, der gemäß den Ziffern 4.4.3 und 4.4.3.1 abgeglichen wurde, für mindestens einen der drei Reifen den angegebenen Wert um mehr als 0,4 N/kN überschreitet, gilt Artikel 23.;
- (16)
-
Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Reifenklasse (gemäß Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder Verordnung (EU) 2019/2144);
- (17)
-
Anlage 1 Nummer 7.2 erhält folgende Fassung:
- 7.2.
-
Reifenprüflast gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2020/740
FZTYRE…[N];
- (18)
-
Anlage 2 Abschnitt I Nummer 0.2 erhält folgende Fassung:
- 0.2.
- Markenname(n)/Handelsmarke(n);
- (19)
-
Anlage 2 Abschnitt I Nummer 0.4 erhält folgende Fassung:
- 0.4.
- Handelsbezeichnung(en)/Handelsname(n);
- (20)
-
Anlage 2 Abschnitt I Nummer 0.5 erhält folgende Fassung:
- 0.5.
- Reifenklasse (gemäß UN-Regelung Nr. 117);
- (21)
-
Anlage 2 Abschnitt I Nummer 0.11 erhält folgende Fassung:
- 0.11.
- -
- (22)
-
in Anhang 2 Abschnitt I werden die folgenden Nummern angefügt:
- 0.16.
- Reifen-Typgenehmigungskennzeichnung (gemäß UN-Regelung Nr. 117) (falls zutreffend)
- 0.17.
- Reifen-Typgenehmigungskennzeichnung (gemäß UN-Regelung Nr. 54 oder 30(******))
- (23)
-
Anlage 2 Abschnitt II Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
- 6.3.
- Bezugsprüfdruck: kPa;
- (24)
-
Anlage 2 Abschnitt II Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:
- 8.1.
- Anfangswert (oder Durchschnittswert bei mehr als 1): N/kN;
- (25)
- in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 1 Zeile 9 erhält der Text folgende Fassung: „Bezeichnung der Reifengröße” ;
- (26)
-
in Anhang 3 Tabelle 1 werden die folgenden zwei Zeilen angefügt:
TyreClass P370 string [-] „C2” , „C3” oder „N/A” FuelEfficiencyClass P371 string „A” , „B” , „C” , „D” , „E” oder „N/A” ; - (27)
-
Anlage 4 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
- 1.1.
-
Die Zertifizierungsnummer für Reifen setzt sich wie folgt zusammen:
eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*T*00000*00
Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge „2017/2400” Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) T = Reifen Grundzertifizierungsnummer 00000 Erweiterung 00.
Fußnote(n):
- (*)
Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41).
- (**)
Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes [2016/1350] (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1).;
- (***)
Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).;
- (****)
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
- (*****)
Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).;
- (******)
Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 70).;
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