Präambel VO (EU) 2022/1379

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(2) wird eine gemeinsame Methode zum objektiven Vergleich der Leistung schwerer Nutzfahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs eingeführt. Darin sind Bestimmungen für die Zertifizierung von Bauteilen, die sich auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen auswirken, festgelegt, es wird ein Simulationsinstrument zur Bestimmung und Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs solcher Fahrzeuge eingeführt und es werden unter anderem die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller verpflichtet, die Konformität der Zertifizierung der Bauteile sowie des Betriebs des Simulationsinstruments zu überprüfen.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurden die Vorschriften über den Zugang zu On-Board-Diagnoseinformationen und Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge aus der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 übernommen. Um den Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/2400 an den geänderten Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzupassen, müssen die Verweise auf On-Board-Diagnoseinformationen und Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge aus der Verordnung (EU) 2017/2400 gestrichen werden.
(3)
In der Verordnung (EU) 2017/2400 werden die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch von schweren Lastkraftwagen geregelt. Um jedoch einen besseren Überblick über die CO2-Emissionen zu erhalten, müssen die CO2-Emissionen von mehr Fahrzeugen berechnet werden. Daher müssen die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch anderer schwerer Nutzfahrzeuge, nämlich mittelschwerer Lastkraftwagen und schwerer Busse, bestimmt werden.
(4)
Um künftige Technologien angemessen zu berücksichtigen, müssen zusätzliche Anforderungen für neue Technologien, z. B. Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, Zweistofffahrzeuge, Wärmerückgewinnung und moderne Fahrerassistenzsysteme, festgelegt werden.
(5)
Da sich das Überprüfungstestverfahren auf der Straße als wichtiges Instrument für die Überprüfung der Berechnungen der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs erwiesen hat, sollte es auch für mittelschwere Lastkraftwagen und neuen Technologie gelten. Allerdings ist es aufgrund der Komplexität des mehrstufigen Produktions- und Genehmigungssystems, das für schwere Busse gilt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, das Überprüfungstestverfahren auf der Straße auf diese Fahrzeuge auszuweiten.
(6)
Einige Begriffsbestimmungen und Anforderungen in der Verordnung (EU) 2017/2400 bedürfen einer weiteren Klärung und Korrektur, einschließlich einer weiteren Angleichung an die in der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) festgelegten CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge.
(7)
Damit die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften vorzubereiten, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.
(8)
Da einige Hersteller es möglicherweise vorziehen, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung zu erfüllen, sollten sie die Möglichkeit haben, vor Anwendungsbeginn eine Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments einzuholen und eine Zertifizierung für Bauteile gemäß den mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften zu erhalten.
(9)
Für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen und für bestimmte Technologien wird das Simulationsinstrument, das erforderlich ist, um der Verpflichtung zur Bestimmung und Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen nachzukommen, erst nach dem allgemeinen Anwendungsbeginn dieser Verordnung verfügbar sein. In diesen Fällen können die Anforderungen erst ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Simulationsinstruments gestellt werden. Aus diesem Grund gelten einige Bestimmungen dieser Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt.
(10)
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses — Kraftfahrzeuge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

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