Präambel VO (EU) 2022/1398

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sind unter anderem folgende UN-Regelungen aufgeführt: UN-Regelung Nr. 14(2), UN-Regelung Nr. 17(3), UN Regulation 29(4), UN-Regelung Nr. 44(5), UN-Regelung Nr. 45(6), UN-Regelung Nr. 48(7), UN-Regelung Nr. 80(8), UN-Regelung Nr. 94(9), UN-Regelung Nr. 95(10), UN-Regelung Nr. 118(11), UN-Regelung Nr. 122(12), UN-Regelung Nr. 126(13), UN-Regelung Nr. 127(14), UN-Regelung Nr. 135(15), UN-Regelung Nr. 137(16), UN-Regelung Nr. 141(17) und UN-Regelung Nr. 142(18). Alle diese Regelungen wurden vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UNECE WP.29” ) geändert. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen ist es daher angezeigt, die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 zu aktualisieren.
(2)
Die UNECE WP.29 nahm außerdem mehrere neue Regelungen an, denen die Union beigetreten ist und deren Anwendung verbindlich vorgeschrieben ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden UN-Regelungen: UN-Regelung Nr. 145(19), UN-Regelung Nr. 148(20), UN-Regelung Nr. 149(21), UN-Regelung Nr. 150(22), UN-Regelung Nr. 151(23), UN-Regelung Nr. 152(24), UN-Regelung Nr. 153(25), UN-Regelung Nr. 155(26), UN-Regelung Nr. 157(27), UN-Regelung Nr. 158(28), UN-Regelung Nr. 159(29), UN-Regelung Nr. 161(30), UN-Regelung Nr. 162(31) und UN-Regelung Nr. 163(32). Daher ist es angezeigt, die Verweise auf diese Regelungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 aufzunehmen.
(3)
Die UN-Regelung Nr. 0 über die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug(33) wurde angenommen, um Handelshemmnisse zwischen den UNECE-Vertragsparteien abzubauen und den Fahrzeugherstellern, die bei den Vertragsparteien eine Anerkennung ihrer Typgenehmigung beantragen, ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu bieten. Die Union ist eine Vertragspartei, die die UN-Regelung Nr. 0 anwendet. Damit eine universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug als einer EU-Typgenehmigung gleichwertig gelten kann, sollten die Fassungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführten UN-Regelungen berücksichtigt werden.
(4)
In Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 sind die Anforderungen, mit denen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung übereinstimmen sollten, aufgeführt. Dieser Anhang enthält jedoch keine Verweise auf die Rechtsakte mit detaillierten technischen Anforderungen an Notbremsassistenzsysteme mit Fußgänger- und Radfahrererkennung, Kollisionswarnsysteme für Fußgänger und Radfahrer, Totwinkel-Assistenten, Notfall-Spurhalteassistenzsysteme, Rückfahrassistenten, Notbremslichter und Ereignisdatenspeicher. Daher ist es erforderlich, in diesen Anhang Verweise auf die entsprechenden Rechtsakte aufzunehmen.
(5)
Für Ersatz-Bremsbelageinheiten, Ersatz-Trommelbremsbeläge sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist die Einhaltung der UN-Regelung Nr. 90(34) vorgeschrieben. Neue Ersatz-Bremsbelageinheiten, Ersatz-Trommelbremsbeläge sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für bestehende Fahrzeugtypen, für die eine Typgenehmigung hinsichtlich der Bremsen gemäß der UN-Regelung Nr. 13(35) oder der UN-Regelung Nr. 13-H(36) vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/2144 erteilt wurde, sollten gemäß Anhang I der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.
(6)
Ab dem 1. September 2023 ersetzt die UN-Regelung Nr. 129(37) die UN-Regelung Nr. 44, wodurch die Möglichkeit einer Typgenehmigung von nicht in Kraftfahrzeugen eingebauten Kinderrückhaltesystemen nach der genannten Regelung entfällt. Es ist mehr Zeit erforderlich, damit die auf Lager und in den Vertriebskanälen befindliche Produktion abverkauft werden kann. Daher sollten Kinderrückhaltesysteme, die vor dem 1. September 2023 nach der UN-Regelung Nr. 44 genehmigt werden, bis zum 1. September 2024 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen.
(7)
Die Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 13-H über Bremsassistenzsysteme und elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme wurden in die UN-Regelung Nr. 139(38) und die UN-Regelung Nr. 140(39) übernommen, während die Bestimmungen über das Bremsen auf die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 13-H verschoben wurden. Da die Anforderungen an Bremsassistenzsysteme und elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme unverändert geblieben sind, sollten Typgenehmigungen, die nach der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 13-H und ihrer Erweiterungen erteilt wurden, als einer Typgenehmigung, die nach den ursprünglichen Fassungen der UN-Regelung Nr. 139 und der UN-Regelung Nr. 140 erteilt wurde, gleichwertig gelten.
(8)
Die Anforderungen an Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen wurden ohne Änderungen aus der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 14 in die UN-Regelung Nr. 145 übertragen. Daher sollten Typgenehmigungen, die nach der UN-Regelung Nr. 14 erteilt wurden, als einer Typgenehmigung, die nach der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 145 erteilt wurde, gleichwertig gelten.
(9)
Die Anforderungen an die Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall wurden ohne Änderungen aus der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 34 in die UN-Regelung Nr. 153 übertragen. Daher sollten Typgenehmigungen, die nach der UN-Regelung Nr. 34 erteilt wurden, als einer Typgenehmigung, die nach der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 153 erteilt wurde, gleichwertig gelten.
(10)
Die Anforderungen an die Reifendrucküberwachung wurden ohne Änderungen aus der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 64(40) in die UN-Regelung Nr. 141 übertragen. Daher sollten Typgenehmigungen, die nach der UN-Regelung Nr. 64 erteilt wurden, als einer Typgenehmigung, die nach der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 141 erteilt wurde, gleichwertig gelten.
(11)
Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(2)

Regelung Nr. 14 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte, der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze [2015/1406] (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 27).

(3)

Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 81).

(4)

Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 21).

(5)

Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen ( „Kinderrückhaltesysteme” ) (ABl. L 233 vom 9.9.2011, S. 95).

(6)

UN-Regelung Nr. 45 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerferreinigungsanlagen und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Scheinwerferreinigungsanlagen [2020/575] (ABl. L 136 vom 29.4.2020, S. 1).

(7)

Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46).

(8)

Regelung Nr. 80 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 18).

(9)

Regelung Nr. 94 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 77).

(10)

Regelung Nr. 95 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall [2015/1093] (ABl. L 183 vom 10.7.2015, S. 91).

(11)

Regelung Nr. 118 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen (ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 263).

(12)

Regelung Nr. 122 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 231).

(13)

UN-Regelung Nr. 126 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Trennvorrichtungen zum Schutz der Fahrzeuginsassen vor verschobenen Gepäckstücken als nachrüstbare Fahrzeugausrüstung [2020/176] (ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 37).

(14)

UN-Regelung Nr. 127 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften im Zusammenhang mit der Fußgängersicherheit [2020/638] (ABl. L 154 vom 15.5.2020, S. 1).

(15)

UN-Regelung Nr. 135 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens beim Pfahl-Seitenaufprall [2020/486] (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 12).

(16)

UN-Regelung Nr. 137 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenkraftwagen im Hinblick auf das Verhalten bei einem Frontaufprall unter besonderer Berücksichtigung der Rückhaltesysteme [2020/576] (ABl. L 136 vom 29.4.2020, S. 18).

(17)

Regelung Nr. 141 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593] (ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 36).

(18)

UN-Regelung Nr. 142 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage ihrer Reifen [2020/242] (ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 60).

(19)

UN-Regelung Nr. 145– Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze [2019/2142] (ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 47).

(20)

UN-Regelung Nr. 148 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger [2021/1719] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123).

(21)

UN-Regelung Nr. 149 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen (Leuchten) und -systemen für Kraftfahrzeuge [2021/1720] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 173).

(22)

UN-Regelung Nr. 150 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen und Markierungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger [2021/1721] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 297).

(23)

UN-Regelung Nr. 151 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenten zur Erkennung von Fahrrädern [2020/1596] (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 48).

(24)

UN-Regelung Nr. 152 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 [2020/1597] (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 66).

(25)

UN-Regelung Nr. 153 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffsystems und der Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall [2021/386] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 1).

(26)

UN-Regelung Nr. 155 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems [2021/387] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 30).

(27)

UN-Regelung Nr. 157 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatischen Spurhalteassistenzsystems (ALKS) [2021/389] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 75).

(28)

UN-Regelung Nr. 158 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zum Rückwärtsfahren und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug durch den Fahrzeugführer [2021/828] (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 20).

(29)

UN-Regelung Nr. 159 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Anfahrinformationssystems zur Erkennung von Fußgängern und Fahrradfahrern [2021/829] (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 62).

(30)

UN-Regelung Nr. 161 — Einheitliche Bestimmungen für den Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung einer Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels eines Verriegelungssystems) [2021/2274] (ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 1).

(31)

UN-Regelung Nr. 162 — Einheitliche technische Bedingungen für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre [2021/2275] (ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 23).

(32)

UN-Regelung Nr. 163 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Fahrzeugalarmsystems [2021/2276] (ABl. L 470 vom 30.12.2021, S. 48).

(33)

Regelung Nr. 0 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug [2018/780] (ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1).

(34)

Regelung Nr. 90 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelageinheiten und Ersatz-Trommelbremsbelägen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 130 vom 28.5.2010, S. 19).

(35)

Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich der Bremsen [2016/194] (ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1).

(36)

Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen [2015/2364] (ABl. L 335 vom 22.12.2015, S. 1).

(37)

Regelung Nr. 129 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21).

(38)

Regelung Nr. 139 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsassistenzsysteme (BAS) [2018/1591] (ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 1).

(39)

Regelung Nr. 140 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) [2018/1592] (ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 17).

(40)

Regelung Nr. 64 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Ausstattung mit einem Komplettnotrad, Notlaufreifen und/oder einem Notlaufsystem und/oder einem Reifendrucküberwachungssystem (ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18).

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