Präambel VO (EU) 2022/141

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihrer Verwendungsbedingungen.
(2)
Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.
(3)
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Natriumcarbonate (E 500) und Kaliumcarbonate (E 501) ohne Höchstmengenbegrenzung (quantum satis) zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen. Sie sind unter anderem zur Verwendung in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet” zugelassen.
(4)
Am 9. September 2020 erhielt die Kommission einen Antrag auf Zulassung zur Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) in nicht verarbeiteten Kopffüßern.
(5)
Hinsichtlich des Aussehens von Kopffüßern wirken Carbonate ähnlich wie Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate (E 338-452), die derzeit in gefrorenen und tiefgefrorenen Weich- und Krebstieren zugelassen sind. Die Verarbeitung von Kopffüßern umfasst eine Eintauchbehandlung in Bädern mit einer Lösung aus Salz, Citraten und Carbonaten in einer Konzentration von höchstens 3 %, um den Säuregehalt des Bads für 2-3 Tage zu regulieren. Dies bewirkt die Hydration des Produkts, eine Änderung seiner Konsistenz und Textur sowie den Erhalt seiner Farbe. Nach dem Dämpfen weisen Kopffüßer, die mit Carbonaten und Citraten behandelt wurden, bessere organoleptische Eigenschaften, wie zum Beispiel zarteres Fleisch, einen besseren Geschmack und eine hellere Farbe, als Kopffüßer auf, die nur mit Citraten behandelt wurden. Aus der sensorischen Bewertung des Antragstellers geht hervor, dass die vorgeschlagene Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) statt Phosphaten als Säureregulatoren die organoleptischen Eigenschaften von Kopffüßern und deren Wahrnehmung durch Verbraucher und Verbraucherinnen verbessert.
(6)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.
(7)
Die Sicherheit von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) wurde 1990 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel” bewertet, der für ihre zulässige tägliche Aufnahme „keine Angabe” festlegte(3). Der Ausdruck „keine Angabe” bedeutet, dass anhand der verfügbaren toxikologischen, biochemischen und klinischen Daten die tägliche Gesamtaufnahme des Stoffes aufgrund seines natürlichen Vorkommens und seiner derzeitigen Verwendung(en) in Lebensmitteln in der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung erforderlichen Menge keine Gefährdung für die Gesundheit darstellt. Angesichts dessen und in Ermangelung spezifischer Prioritäten für die Neubewertung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) im Rahmen des Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission(4), ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Zulassung der Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) als Säureregulatoren in nicht verarbeiteten Kopffüßern um eine Aktualisierung dieser Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, und daher auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden kann.
(8)
Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) als Säureregulatoren in der Lebensmittelkategorie 09.1.2 „Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet” in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 quantum satis für Kopffüßer zuzulassen. Da die Verwendung von Phosphaten auf gefrorene und tiefgefrorene Weich- und Krebstiere beschränkt ist, sollte die Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) als Alternative zu Phosphaten in nicht verarbeiteten Kopffüßern auf nicht mit Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) behandelte, gefrorene und tiefgefrorene Kopffüßer beschränkt werden.
(9)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte dementsprechend geändert werden.
(10)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)

Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel” , 25. Reihe, 1991, S. 13 (https://ec.europa.eu/food/system/files/2020-12/sci-com_scf_reports_25.pdf).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.