Artikel 2 VO (EU) 2022/144

Werden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Bezeichnung Cinnamomum Zeylanicum oder Cinnamomum Ceylanicum oder andere Synonyme der botanischen Namen in der Kennzeichnung als Bezugnahme auf die Pflanzensorte verwendet, aus der der Zimt stammt, so wird im selben Sichtfeld auch das Ursprungsland außerhalb Sri Lankas in Buchstaben angegeben, die nicht kleiner sind als die des Namens.

In solchen Fällen ist es untersagt, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, die die Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft.

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