Präambel VO (EU) 2022/144

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Sri Lankas auf Eintragung des Namens „Ceylon Cinnamon” als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Am 3. September 2020 ging bei der Kommission vonseiten Deutschlands ein Einspruch mit Einspruchsbegründung ein. Am 16. September 2020 übermittelte die Kommission Sri Lanka den Einspruch Deutschlands.
(3)
Die Kommission hat die am 3. September 2020 eingegangene Einspruchsbegründung Deutschlands geprüft und für zulässig befunden.
(4)
Mit Schreiben vom 22. September 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
(5)
Am 14. Dezember 2020 verlängerte die Kommission auf Antrag Sri Lankas die Frist für die Konsultation um weitere drei Monate.
(6)
Die Konsultation zwischen Sri Lanka und Deutschland endete am 28. Dezember 2020, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission sollte daher einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 57 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fassen.
(7)
Der Einspruch Deutschlands beruht darauf, dass der zur Eintragung vorgeschlagene Name „Ceylon Cinnamon” der deutschen Übersetzung „Ceylon-Zimt” (wobei Ceylon der frühere Name Sri Lankas ist) entspricht und im Widerspruch zum botanischen Namen Cinnamomum Ceylanicum steht, der die Pflanze bezeichnet, aus der Zimt gewonnen wird. In den „Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs für Gewürze und andere würzende Zutaten” wird „Ceylon-Zimt” als getrocknete Rinde von Cinnamomum Ceylanicum definiert.
(8)
Der Einspruch erhebenden Partei zufolge wurde Cinnamomum Ceylanicum ursprünglich in Ceylon (der frühere Name Sri Lankas) angebaut. Cinnamomum Ceylanicum ist jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr nur im ursprünglichen geografischen Gebiet zu finden und wird auch in anderen tropischen Ländern angebaut. Weitere Hauptlieferländer sind die Seychellen, Madagaskar und China sowie, in geringerem Umfang, Indien, Vietnam, Indonesien, Jamaika, Martinique, Französisch-Guayana und Brasilien. Ein erheblicher Teil des auf dem Markt verfügbaren Zimts, der aus der Pflanze Cinnamomum Ceylanicum gewonnen wird, stammt nicht aus Sri Lanka.
(9)
Da sich bei Eintragung des Namens „Ceylon Cinnamon” als g. g. A. dieser Schutz nach Ansicht Deutschlands gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auch auf Übersetzungen und Anspielungen darauf erstrecken würde, dürfte sich kein irgendwie gearteter Bezug mehr auf den Begriff „Ceylon” in den Namen dieser Erzeugnisse wiederfinden. Die Eintragung von „Ceylon Cinnamon” als g. g. A. würde sich daher nachteilig auf das Bestehen des Namens „Ceylon-Zimt” sowie von Erzeugnissen auswirken, die sich seit mindestens fünf Jahren vor der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Ceylon Cinnamon” rechtmäßig auf dem deutschen Markt befinden.
(10)
Der Einspruch erhebenden Partei zufolge würde die Eintragung des Namens „Ceylon Cinnamon” somit unrechtmäßigerweise einen freihaltebedürftigen Pflanzennamen als geografische Angabe schützen. Darüber hinaus würde nach dieser Eintragung ein erheblicher Teil der auf dem Markt vorhandenen Waren umbenannt werden müssen, da die Verwendung des herkömmlichen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern bekannten Namens ebenso wie die Bezugnahme auf die Pflanzenart Cinnamomum Ceylanicum nicht mehr zulässig wäre.
(11)
Der Antragsteller gab an, dass seiner Ansicht nach kein Konflikt zwischen dem Namen „Ceylon Cinnamon” und dem Pflanzennamen bestehe, da der international anerkannte botanische Name der Pflanze, aus der „Ceylon Cinnamon” hergestellt werde, nicht, wie die Gegenpartei behauptet, Cinnamomum Ceylanicum, sondern Cinnamomum Verum sei. Cinnamomum Zeylanicum oder Cinnamomum Ceylanicum seien lediglich Synonyme für Cinnamomum Verum. Der Name „Ceylon Cinnamon” stehe somit nicht mit dem Namen der Pflanze in Konflikt, aus der das mit dem Namen versehene Erzeugnis gewonnen wird. Darüber hinaus wies der Antragsteller darauf hin, dass es sich bei dem zu schützenden Namen nicht um einen Pflanzennamen handele und dass der Name Zeylanicum oder Ceylanicum vom historischen Namen „Ceylon” abgeleitet sei.
(12)
Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung vorgebrachten Argumente und die über die Konsultationen zwischen den Beteiligten erhaltenen Informationen geprüft.
(13)
Der Name „Ceylon Cinnamon” bezieht sich auf ein Erzeugnis, das insbesondere aufgrund seiner ausgeprägten organoleptischen Eigenschaften besondere Charakteristika und Merkmale aufweist. Außerdem genießt der Name ein gefestigtes Ansehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Eintragung als geschützte geografische Angabe.
(14)
Laut der Sortendatenbank des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) ist der Begriff „Ceylan” , der der Art mit dem lateinischen Namen Cinnamomum Verum J. Presl. entspricht, in Mexiko eingetragen. In der Sortendatenbank sind mehrere Handelsmarken und Namen eingetragen, die den Begriff „Ceylon” oder den Begriff „Cinnamon” enthalten, aber keine bzw. keiner von ihnen bezieht sich auf die Art Cinnamomum Ceylanicum.
(15)
Die „Leitsätze des Deutschen Lebensmittelgesetzbuches für Gewürze und andere würzende Zutaten” sind in einem Konflikt zwischen dem Namen einer Pflanzensorte und einem Namen, der im EU-Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen werden soll, nur bedingt beweis- und rechtswirksam.
(16)
Das Erzeugnis, auf das sich der Name, für den ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, bezieht, stammt aus Sri Lanka, dessen früherer Name Ceylon auch heute noch weitverbreitet und allgemein bekannt ist. Daher kann der Name „Ceylon Cinnamon” an sich die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses nicht irreführen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind die Gründe für ein Verbot, nämlich die Kollision mehrerer Namen und die Gefahr der Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher, miteinander verknüpft. Daher verstößt die Eintragung des Namens „Ceylon Cinnamon” als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) nicht gegen diese Bestimmung.
(17)
Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Eintragung von „Ceylon Cinnamon” als geschützte geografische Angabe nicht verhindern würde, dass der botanische Name Cinnamomum Zeylanicum oder Cinnamomum Ceylanicum oder andere Synonyme des botanischen Namens für Zimtprodukte, die von Pflanzen mit diesen botanischen Namen stammen und außerhalb des geografischen Gebiets angebaut werden, in der Kennzeichnung verwendet werden können, sofern die in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgeführten Bedingungen eingehalten werden und auf dem Etikett eindeutig das Ursprungsland angegeben und keine weitere Anspielung auf Sri Lanka enthalten ist. Hierdurch wird überdies gewährleistet, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die entsprechenden Informationen erhalten, um die Abgrenzung gegenüber dem als g. g. A. eingetragenen Erzeugnis vorzunehmen.
(18)
Der Name „Ceylon Cinnamon” g. g. A. sollte somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 208 vom 22.6.2020, S. 19.

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