Artikel 1 VO (EU) 2022/148

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen.

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