Präambel VO (EU) 2022/149
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien(1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 101/2011(2) wird das mit dem Beschluss 2011/72/GASP verhängte Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich ermittelt worden sind, umgesetzt.
- (2)
- Am 3. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/154(3) zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Gelder einer verstorbenen Person eingefroren bleiben können, angenommen.
- (3)
- Die genannte Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1).
- (3)
Beschluss (GASP) 2022/154 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (siehe Seite 2022/154 dieses Amtsblatts).
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