Artikel 2 VO (EU) 2022/150

Übergangsbestimmungen für den laufenden Zollkontingentszeitraum

(1) Die Menge, die für den verbleibenden Teil des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, entspricht der Differenz zwischen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Kontingentsmenge und der bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugeteilten Kontingentsmenge.

(2) Ist bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung das am 3. Februar 2022 geltende Kontingent ausgeschöpft, so wird die neue verfügbare Kontingentsmenge den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme ihrer Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, wird auf Antrag und soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, die Differenz zum bereits entrichteten Zollsatz erstattet.

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