Präambel VO (EU) 2022/150

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95(1), insbesondere auf Artikel 10a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen” ), das mit dem Beschluss (EU) 2021/803 des Rates(2) geschlossen wurde, wird das Zollkontingent für Hering in Bezug auf die einzuführenden Mengen geändert. Das Übereinkommen trat am 10. Mai 2021 in Kraft.
(2)
Dieser Änderung sollte in der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 Rechnung getragen werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Da dieses Abkommen umgehend umgesetzt werden muss, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung für den am Tag ihres Inkrafttretens laufenden Zollkontingentszeitraum gilt, müssen Übergangsbestimmungen für diesen Zeitraum festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)

Beschluss (EU) 2021/803 des Rates vom 10. Mai 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 181 vom 21.5.2021, S. 1).

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