Präambel VO (EU) 2022/156

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 28. September 2017 die Verordnung (EU) 2017/1770 erlassen.
(2)
Der Rat hat am 13. Dezember 2021 die Verordnung (EU) 2021/2201 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/2208(2) angenommen, mit dem ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität Malis oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.
(3)
Wie auf der Tagung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) vom 15. September 2020 beschlossen und in der Übergangscharta festgelegt, hätte die malische Übergangsregierung den politischen Übergang und die Machtübergabe an gewählte zivile Behörden innerhalb eines Übergangszeitraums von 18 Monaten vollziehen müssen. Innerhalb dieses Zeitraums hätte sie freie und faire Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die für den 27. Februar 2022 geplant sind, sowie Regional- und Kommunalwahlen und gegebenenfalls ein Verfassungsreferendum veranstalten sollen.
(4)
Die malische Übergangsregierung hat der ECOWAS-Behörde am 8. Januar 2022 einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen Ende Dezember 2025 vorgelegt, wodurch die Dauer des Übergangszeitraums auf insgesamt fünfeinhalb Jahre verlängert wurde, was im Widerspruch zu der am 15. September 2020 mit der ECOWAS getroffenen Vereinbarung und der Verpflichtung in der Übergangscharta steht. Die ECOWAS-Behörde hat mit Bedauern festgestellt, dass die malische Übergangsregierung – entgegen der mit der ECOWAS-Behörde am 15. September 2020 getroffenen Vereinbarung und entgegen der in der Übergangscharta eingegangenen Verpflichtung – die für die Organisation der Präsidentschaftswahlen vor dem 27. Februar 2022 erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat. Die ECOWAS-Behörde bedauert zutiefst den offensichtlichen und eklatanten Mangel an politischem Willen seitens der Übergangsregierung, der dazu geführt hat, dass keine greifbaren Fortschritte bei der Vorbereitung der Wahlen zu verzeichnen sind, obwohl die ECOWAS und alle regionalen und internationalen Partner bereit sind, Mali dabei zu unterstützen. Im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen der „Assises Nationales de la Refondation” (ANR) vom 13. Dezember 2021, die zur Annahme des überarbeiteten Zeitplans für die Wahlen führten, stellt die ECOWAS-Behörde fest, dass wichtige Interessenträger nicht an den ANR beteiligt waren, was Ausdruck des mangelnden Konsenses der nationalen Interessenträger in Bezug auf den vorgeschlagenen Zeitplan ist. Daher hat die ECOWAS-Behörde am 9. Januar 2022 beschlossen, die ursprünglich am 7. November 2021 gegen Mali und die Übergangsregierung verhängten Sanktionen aufrechtzuerhalten, und weitere wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen verhängt.
(5)
Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage in Mali sollten fünf Personen in die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(6)
Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.

(2)

Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 44).

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