ANHANG VO (EU) 2022/158

MUSTER: AMTLICHE BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN, GEKÜHLTEN, TIEFGEFRORENEN ODER VERARBEITETEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN UND MEERESSCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

Vereinigte Staaten (US) Veterinärbescheinigung für den Eingang in die EU
Teil II: Bescheinigungen
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.
Bezugsnummer der Bescheinigung
II.b.
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr

Der/Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit Folgendes:

Die hier beschriebenen Erzeugnisse entsprechen den einschlägigen US-amerikanischen Standards und Anforderungen des regulatorischen Kontrollprogramms der Vereinigten Staaten für Weichtiere (US molluscan shellfish regulatory control program) und wurden in Übereinstimmung damit hergestellt.

Die hier beschriebenen Erzeugnisse sind mit einer Kennzeichnung versehen, der zufolge sie nicht dazu bestimmt sind, in EU-Gewässer eingetaucht zu werden oder damit in Berührung zu kommen.

Das gesamte in diesen Erzeugnissen verwendete Weichtiermaterial aus ausländischen Quellen stammt aus Drittländern/Betrieben/Zuchtgebieten, die für die Ausfuhr lebender Muscheln in die EU zugelassen sind.

(1) (2)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung für lebende Muscheln (3) gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I Feld I.18 bezeichneten Wassertiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a(4), und b, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(*);
II.2.2.
die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der Waren, für die diese Bescheinigung gilt, in die Union, gemäß Artikel 167 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffern ii und iii und Buchstabe d sowie Artikel 169 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Teil I:

Feld I.8: Ursprungsregion: US-Bundesstaat der Ernte und Code des zugelassenen Erzeugungsgebiets.

Teil II:

(1)
Teil II.2 dieser Bescheinigung gilt nur für folgende Waren lebender Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind:

(a)
Muscheln gelisteter Arten, die ohne Wasser transportiert werden und für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
(b)
Muscheln gelisteter Arten, die ohne Wasser transportiert werden und die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel verpackt sind;
(c)
Muscheln gelisteter Arten, die ohne Wasser transportiert werden und die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind.

(2)
Teil II.2 ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus wild lebenden Wassertieren besteht, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden.
(3)
Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(***) aufgeführt sind. In Spalte 4 der genannten Tabelle gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.
(4)
Wenn die Seuche relevant und meldepflichtig ist.
(5)
Zu unterzeichnen von:

einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin, wenn die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II.2 ausgefüllt ist;

einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, wenn die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II.2 gestrichen wurde.

[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](5) / [Bescheinigungsbefugte(r)](5)

Name (in Großbuchstaben)_____________________________________

Qualifikation und Amtsbezeichnung______________________________

Datum _____________________________________________________

Unterschrift_________________________________________________

Stempel

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

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