Präambel VO (EU) 2022/158

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 129 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2017/625 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen darauf ab, direkte oder umweltbedingte Risiken, denen Mensch und Tier ausgesetzt sind, zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern.
(2)
Insbesondere enthält die Verordnung (EU) 2017/625 allgemeine Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, einschließlich Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, in die Union. Mit Artikel 129 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, anzuerkennen, dass die von Drittländern oder Drittlandsgebieten angewandten Maßnahmen den Anforderungen bestimmter Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung gleichwertig sind, sofern die Drittländer diesbezüglich einen objektiven Nachweis erbringen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Bedingungen für den Eingang solcher Tiere und Waren aus solchen Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union festzulegen, insbesondere in Bezug auf Art und Inhalt der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen, die diese Waren begleiten müssen.
(3)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 der Kommission(3) sind die in den Bundesstaaten Massachusetts und Washington der Vereinigten Staaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit angewandten Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken den Anforderungen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 wurde eine amtliche Musterbescheinigung für die Einfuhr für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus den Vereinigten Staaten von Amerika festgelegt. Gemäß der amtlichen Musterbescheinigung muss ein amtlicher Inspektor bescheinigen, dass die Maßnahmen, die auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieser Waren anwendbar sind, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit gleichwertig sind.
(5)
Im Einklang mit den Maßnahmen, die mit der für die Ausfuhr für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in die Union zuständigen Behörde für Lebens- und Arzneimittel der Vereinigten Staaten (Department of the Food and Drug Administration of the United States) vereinbart wurden, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 festgelegte amtliche Musterbescheinigung an das entsprechende Format für die Ausfuhr dieser Waren in die Union angepasst werden. Insbesondere sollte in der Musterbescheinigung das Datum des Abtransports der Sendungen angegeben werden. Darüber hinaus sollten Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Waren für den menschlichen Verzehr oder für den Endverbraucher zertifiziert sind.
(6)
Zusätzlich zu den Genusstauglichkeitsanforderungen der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 festgelegten amtlichen Musterbescheinigung sollten lebende Muscheln der in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(4) gelisteten Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Weichtieren, die vor dem menschlichen Verzehr in der Union zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihnen eine amtliche Bescheinigung mit den entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegt. Um Tiergesundheitsanforderungen zu erfüllen, die Garantien bieten, die den im Unionsrecht vorgesehenen gleichwertig sind, sollte die amtliche Musterbescheinigung daher die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(5) sowie die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang dieser Waren in die Union gemäß Artikel 167 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffern ii und iii und Buchstabe d sowie Artikel 169 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthalten.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 der Kommission vom 5. November 2020 über die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 4).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

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