Präambel VO (EU) 2022/16
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die französische, die lettische, die polnische, die rumänische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission(2) enthalten in Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe e elfter Gedankenstrich einen Fehler in Bezug auf Weine mit Ursprung in Kanada, für die eine Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts von 400 mg/l gilt.
- (2)
- Die französische, die lettische, die polnische, die rumänische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.