ANHANG II VO (EU) 2022/1636

Codelisten

1.
SPRACHENCODES

Code Beschreibung
bg Bulgarisch
bt Bulgarisch (lateinische Schrift)
hr Kroatisch
cs Tschechisch
da Dänisch
nl Niederländisch
de Englisch
et Estnisch
fi Finnisch
fr Französisch
ga Irisch
gr Griechisch (lateinische Schrift)
de Deutsch
el Griechisch
hu Ungarisch
it Italienisch
lv Lettisch
lt Litauisch
mt Maltesisch
pl Polnisch
pt Portugiesisch
ro Rumänisch
sk Slowakisch
sl Slowenisch
es Spanisch
sv Schwedisch

2.
ADMINISTRATIVER REFERENZCODE (ARC)

Feld Inhalt Feldtyp Beispiel
1 Jahr Numerisch 2 05
2 Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD/v-e-VD ursprünglich eingereicht wurde Alphabetisch 2 ES
3 Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code Alphanumerisch 15 (Ziffern und Großbuchstaben) 7R19YTE17UIC8J4
4 Art der Beförderung Alphanumerisch 1 P
5 Prüfziffer Numerisch 1 9
In Feld 1
werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wurde.
In Feld 2
wird der Ländercode gemäß Codeliste 3 angegeben.
In Feld 3
ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.
In Feld 4
wird die Kennung für die Art der Beförderung angegeben. Bei einer Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren lautet der Wert „P” ; bei einer Beförderung von Waren unter Steueraussetzung ist ein beliebiger anderer Wert anzugeben.
In Feld 5
wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind.

3.
LÄNDERCODES

Die Codes entsprechen denen im Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission(1) mit Ausnahme

Für Griechenland muss EL anstelle von GR verwendet werden.

4.
DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER (COR)

Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.

5.
CODE SICHERHEITSLEISTENDER

CodeBeschreibung
1Versender
2Beförderer
3Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
4Empfänger
5Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262
12Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Beförderer
13Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
14Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Empfänger
23Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
24Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Empfänger
34Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger
123Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
124Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger
134Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger
234Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger
1234Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

6.
CODE BEFÖRDERUNGSART

CodeBeschreibung
0Sonstiger
1Beförderung auf dem Seeweg
2Beförderung auf der Schiene
3Beförderung auf der Straße
4Beförderung auf dem Luftweg
5Postsendungen
7Festinstallierte Transporteinrichtungen
8Beförderung auf Binnenwasserstraßen

7.
CODE BEFÖRDERUNGSMITTEL/CONTAINER

CodeBeschreibung
1Container
2Fahrzeug
3Anhänger
4Zugmaschine
5Festinstallierte Transporteinrichtung

8.
CODE PACKSTÜCKE

Es sind die Codes gemäß Anhang VI der jüngsten Fassung der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 zu verwenden.

9.
CODE ANNULLIERUNGSGRUND

CodeBeschreibung
0Sonstiger
1Tippfehler
2Unterbrochenes Handelsgeschäft
3Doppeltes e-VD
4Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen

10.
VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE (EPC)

EPCCATUNITBeschreibungAPD
T200T4Zigaretten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates(2) und Zigaretten gleichgestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten RichtlinieNNN
T300T4Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/64/EUNNN
T400T1Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EUNNN
T500T1Rauchtabak gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie, sowie Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten RichtlinieNNN
B000B3Bier gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/83/EWGYYN
W200W3Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWGYNN
W300W3Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWGYNN
I000I3Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWGYNN
S200S3Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWGYNN
S300S3Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)YNN
S400S3Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)YNN
S500S3Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208YNN
S600S3Vollständig denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der denaturierter Alkohol ist und die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfülltYNN
E200E2Pflanzliche oder tierische Öle — Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(3))NNY
E300E2Mineralöle (Energieerzeugnisse) — Erzeugnisse der KN-Codes 270710, 270720, 270730 und 270750 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E410E2Verbleites Benzin der KN-Codes 27101231, 27101251 und 27101259 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E420E2Bleifreies Benzin der KN-Codes 27101231, 27101241, 27101245 und 27101249 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E430E2Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 27101943, 27101946, 27101947, 27101948, 27102011, 27102015, 27102017 und 27102019 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E440E2Markiertes Gasöl der KN-Codes 27101943, 27101946, 27101947, 27101948, 27102011, 27102015, 27102017 und 27102019 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E450E2Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 27101921 und unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 27101925 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E460E2Markiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 27101925 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E470E1Schweres Heizöl der KN-Codes 27101962, 27101964, 27101968, 27102031, 27102035 und 27102039 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNN
E480E2Erzeugnisse der KN-Codes 27101221, 27101225, 27101929 and 27102090 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), sofern sie als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E490E2Erzeugnisse der KN-Codes 27101211, 27101215, 27101270, 27101290, 27101911, 27101915, 27101931, 27101935, 27101951 und 27101955 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E500E1Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 27111211 bis 27111900 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG)NNN
E600E1Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 290110 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG)NNN
E700E2Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 290220, 290230, 290241, 290242, 290243 und 290244 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E800E2Erzeugnisse des KN-Codes 29051100 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E910E2Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 GHT oder mehr, die unter den KN-Code 38260010 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E920E2Erzeugnisse der KN-Codes 38249986, 38249992 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) 38249993, 38249996 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) und 38260090, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E930E2Additive der KN-Codes 381111, 38111900 und 38119000NNN
Anmerkung zur Tabelle:
Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1), wie sie in der Richtlinie 2003/96/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission (ABl. L 91 vom 9.4.2018, S. 27) festgelegt sind.

Spaltenbeschriftung:

EPCVerbrauchsteuer-Produktcode
CATKategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Product Category)
UNITMaßeinheit (aus Liste 11)
A:Angabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein)
P:Angabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein)
D:Angabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein)

11.
CODE MAßEINHEIT

Code MaßeinheitBeschreibung
1Kilogramm
2Liter (bei 15 °C)
3Liter (bei 20 °C)
41000 Stück

12.
MAXIMALE BEFÖRDERUNGSDAUER ENTSPRECHEND DEM CODE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSART

Code BeförderungsartMaximale Beförderungsdauer
0D45
1D45
2D35
3D35
4D20
5D30
7D15
8D35
Anmerkung 1:
Der Wert „0” bezieht sich auf die multimodale Beförderung (mit Umladen der Fracht) und deckt die Fälle Gruppensendung, Ausfuhr, Aufteilung und Änderung des Bestimmungsorts ab.
Anmerkung 2:
Im Fall der Ausfuhr bezeichnet die Beförderungsdauer die geschätzte Dauer der Beförderung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Union.
Anmerkung 3:
Bei der Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren (v-e-VD) werden zur maximalen Beförderungsdauer 30 Tage hinzugerechnet.

13.
Nationale Verwaltung — Grad Plato

LandSteuersätze für Bier nach Grad Plato
AT — ÖsterreichJa
BE — BelgienJa
BG — BulgarienJa
CZ — TschechienJa
DE — DeutschlandJa
EL — GriechenlandJa
ES — SpanienJa
IT — ItalienJa
LU — LuxemburgJa
MT — MaltaJa
PL — PolenJa
PT — PortugalJa
RO — RumänienJa

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).

(2)

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(3)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

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