Artikel 1 VO (EU) 2022/1667
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 2.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 3.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 4.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 5.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 6.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 7.
-
Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- Alle Tiere der Partie oder der Partien, aus denen eines oder mehrere Tiere nachweislich einer vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen wurden, weil gemäß Rechtsvorschriften der Union zugelassene Stoffe oder Tierarzneimittel zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren verwendet wurden, gelten als vorschriftswidrig behandelt, es sei denn, die zuständige Behörde erklärt sich auf Antrag des Unternehmers bereit, auf dessen Kosten zusätzliche amtliche Kontrollen bei allen mutmaßlich vorschriftswidrig behandelten Tieren der betreffenden Partie oder Partien durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Tiere keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen wurden.
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