ANHANG VO (EU) 2022/169

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

(1)
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Datenschutz
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor), Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt (g/100 g)

(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

1.
Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, „gefrorene Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)” , getrocknete Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) oder pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.

Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)
Mehrkornbrot und -brötchen Kräcker und Knabbergebäck 30 10
Getreideriegel 30 15
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren; Gerichte aus Teigwaren (ausgenommen getrockneter Blätterteig); Pizza und pizzaähnliche Gerichte 15 10
Getrocknete, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren 30 15
Vormischungen (trocken) für Backwaren 30 15
Soßen 30 10
Gerichte aus Kartoffeln und/oder aus Leguminosen 15 10
Molkepulver 40 20
Fleisch-Analoge 80 50
Suppen und Salate 20 5
Chips 40 20
Bierähnliche Getränke; alkoholische Mischgetränke; Mischungen für alkoholische Getränke 1 1
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 40 30
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Fleischzubereitungen 40 16

(2)
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) Der Begriff „Mehlwurm” bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört. Ein weiteres identifiziertes wissenschaftliches Synonym ist Tenebrio molitor Linnaeus.

Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt; es werden keine Teile entfernt.

Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: ganze, blanchierte und gefrorene Larven von T. molitor, (gefroren); ganze, blanchierte und gefriergetrocknete Larven von T. molitor (getrocknet), die pulverförmig sein können (Pulver).

Parameter Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Merkmale/Zusammensetzung
Asche 0,9-1,10 3,6-4,1
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) 69-75 ≤ 5
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil) 14-19 54-60

Fett (% Massenanteil)

davon gesättigte Fettsäuren (% Fett)

7-12,5

20-29

27-30

20-29

Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil) 1-2 4-8
Ballaststoffe (% Massenanteil) 1,2-3,5 4-6
Chitin(*) (% Massenanteil) ≤ 3 4-9
Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett) ≤ 5 ≤ 5
Kontaminanten
Schwermetalle
Blei (mg/kg) ≤ 0,01 ≤ 0,075
Cadmium (mg/kg) ≤ 0,05 ≤ 0,1
Mykotoxine
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg) ≤ 4 ≤ 4
Aflatoxin B1 (μg/kg) ≤ 2 ≤ 2
Desoxynivalenol (μg/kg) ≤ 200 ≤ 200
Ochratoxin A (μg/kg) ≤ 1 ≤ 1
Dioxine und PCB
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Obergrenze, WHO-TEQ2005)(**) (pg/g Fett) ≤ 0,75 ≤ 0,75
Mikrobiologische Kriterien
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl (KBE/g) ≤ 105 ≤ 105
Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Escherichia coli (KBE/g) ≤ 50 ≤ 50
Listeria monocytogenes in 25 g nicht nachweisbar in 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g) ≤ 30 ≤ 30
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
(*)
Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.
(**)
Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).

KBE: koloniebildende Einheiten.

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