ANHANG VO (EU) 2022/175

Anhang IX Kapitel E Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

(5)
Bei zur Züchtung in die Union eingeführten Schafen und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, sind folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, der bzw. die die Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 erfüllt/erfüllen; oder
b)
es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, für den bzw. die in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist; oder
c)
Schafe und Ziegen aus Großbritannien, die bis zum 31. Dezember 2024 nach Nordirland eingeführt werden, stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben,

i)
für den bzw. die in den letzten drei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist; und
ii)
der bzw. die vor dem 1. Januar 2022 die Teilnahme am amtlichen System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 beantragt hat/haben und der bzw. die zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Nordirland die unter den Buchstaben a bis i der genannten Nummer 1.3 aufgeführten Bedingungen erfüllt/erfüllen.

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